08.04.2020 von Bianca Dlugosch

Vermieter muss in ordnungsgemäße Benutzung einer Duplex-Garage einweisen

AG München, Urteil vom 17.07.2019, Az. 425 C 12888/17

Das Amtsgericht München hat bereits im Juli letzten Jahres durch Urteil entschieden, dass ein Vermieter für einen Schaden eines Duplexgaragenstellplatzes wegen fehlerhafter Benutzung seines Mieters haftet, wenn er diesen nicht ordnungsgemäß in die Benutzung des Stellplatzes eingewiesen hat. In diesem Fall wurde der Vermieter durch das Gericht zur Zahlung eines Schadenersatzes von ca. 2.500,00 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt.

Zum Sachverhalt:
Die Beklagte benutzt seit Anfang des Jahres 2016 den angemieteten oberen Duplexgaragenstellplatz. Am 16.02.2017 stellte der Kläger sodann Schäden am Kofferraum seines Fahrzeuges fest, welche durch das Hochfahren des Stellplatzes verursacht worden sind. Der Kofferraum des BMW Cabrio wurde durch unsachgemäße Benutzung gegen einen Lüftungskanal gedrückt, welcher an der Wand hinter dem Duplexstellplatz verläuft. Der Kläger hatte zuvor seinen Pkw rückwärts eingeparkt. Die Hinterräder des Fahrzeuges standen in der dafür vorgesehenen Haltemulde.

Bei Besichtigung des Stellplatzes, bei welcher der Kläger sowie die Beklagte anwesend gewesen sein sollen, hat der Kläger nach seiner Ansicht rückwärts eingeparkt. Bei diesem Termin haben die Parteien festgestellt, dass das Einparken unproblematisch möglich ist. Dabei hätten sie den in Einfahrtposition schräg nach hinten hochgestellten Duplexstellplatz nicht verstellt bzw. nicht nach oben gefahren. Weitere Einweisungen sind durch die Beklagte nicht erfolgt. Der Kläger hat auch nie selbst den Stellplatz nach oben gefahren, da der darunter liegende Stellplatz nie belegt war. Er hat insoweit sein Fahrzeug immer rückwärts eingeparkt. Dabei standen die Räder immer in den entsprechenden Haltemulden. Die Bedienungsanleitung, welche vor Ort aushängt, gibt nicht vor, ob man vor- oder rückwärts einparken soll. Die Beklagte trägt in dem Verfahren vor, dass der Kläger bei Besichtigung des Stellplatzes ordnungsgemäß in die Nutzung eingewiesen wurde. Demnach waren beim Besichtigungstermin sowohl die Beklagte, ihr Ehemann sowie der Kläger anwesend. Die Beklagte führte des Weiteren aus, dass sich der Kläger nicht an die Informationen gehalten hätte, welche ihm im Rahmen der Einweisung durch den technisch versierten Ehemann der Beklagten, gegeben wurde.

Der insoweit vom Gericht beauftragte Sachverständige ist sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Haltemulden beim Vorwärtseinparken für die Vorderräder die richtige Parkposition vorgeben. Dagegen ist es beim Rückwärtseinparken so, dass beim Hochfahren dieser Bühne am Fahrzeugtyp des Klägers solange kein Schaden entsteht, wie die Hinterräder die vordere Begrenzung der Haltemulden nur gerade eben erreichen.

Das Amtsgericht München gab dem Kläger insoweit Recht, da insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass es keine Einweisung durch die Beklagte oder deren Ehemann erfolgt ist. Der Kläger hat in dem Verfahren immer wieder widerspruchsfrei vorgetragen, u. a. auch in der Parteivernehmung.

Dagegen konnten die Ausführungen der Beklagten und des Zeugen das Gericht nicht überzeugen. Der Vortrag hat der Beklagten hat sich im Laufe des Prozesses immer wieder angepasst, so dass diese nicht glaubwürdig erschien. Seitens der Beklagten wurde während des Verfahrens erklärt, dass der Kläger weisungsgemäß vorwärts eingeparkt hat, die Parkmulden nicht für das Rückwärtsparken ummontiert wurden und der Pkw auch nicht ordnungsgemäß fixiert war. In der ersten Verhandlung hatte die Beklagte noch angegeben, dass der Kläger bei der Besichtigung sowohl vor- als auch rückwärts eingeparkt hat. Des Weiteren hat die Beklagte auf die Aussage des Klägers, dass er mit den Rädern in der Mulde gestanden hat, nur wiederholt, dass der Kläger seinen Pkw eben nicht richtig mit Gang und Handbremse fixiert hat.

Nachdem das Gutachten dem Gericht vorlag, in welchem angegeben war, dass das Fahrzeug rückwärts vor den nicht ummontierbaren Mulden eingeparkt werden muss, hat der Ehemann der Beklagten als Zeuge erklärt, dass er genau auf diesen Umstand hingewiesen hat.

Das Gericht geht daher davon aus, dass es keine ordnungsgemäße Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes gegeben hat. Dies stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mietvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB dar.
Daraus resultiert, dass die Beklagte somit auch zum Ersatz der hieraus entstandenen Schäden gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet ist. Dazu zählen sowohl die Schäden am Fahrzeug in Höhe von 2.002,90 € sowie die Gutachterkosten in Höhe von 505,00 €. Diese sind nach Ansicht des Gerichts als notwendig zu erachten.

Haben Sie auch mietrechtliche Probleme? Dann rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin! Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen




weiter