Vergütung

Grundsätzliches

Die Gebühren für unsere Tätigkeit sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie dem Vergütungsverzeichnis (VV) festgelegt. Es ist einem Rechtsanwalt weitgehend verwehrt, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu unterschreiten.

Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren hängt bei Gerichtsverfahren (außer bei Strafsachen) einerseits vom jeweiligen Geschäftswert, Streitwert oder Gegenstandswert (z.B. Wert der Forderung, Kaufpreis etc.) und andererseits von den vollzogenen Verfahrensschritten (Beratung, Vergleichsverhandlung, Mahnverfahren, Klage, Gerichtstermin etc.) ab. Für außergerichtliche Leistungen bemisst sich das Honorar nach der Bedeutung der Sache, aufgewandter Arbeitszeit, Schwierigkeitsgrad und nach der finanziellen Situation des Klienten.

Erstberatung

Für eine Erstberatung gegenüber Verbrauchern gilt die Besonderheit, dass die Beratungs-Gebühr des Anwalts gem. RVG auch bei hohen Gegenstandswerten, (die normalerweise entsprechend hohe Gebühren auslösen würden) maximal EUR 190,00 (zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale von maximal EUR 20,00 Euro und ggf. MwSt) betragen darf.

Honorarvereinbarung

Wo es im jeweiligen Einzelfall angebracht und zulässig ist, besteht die Möglichkeit einer individuellen Honorarvereinbarung, was Ihre Kosten nachvollziehbar und kontrollierbar macht, indem wir Ihnen unseren Arbeitsaufwand mit einer Stundenpauschale abrechnen.

Prozessrisiko

Vor Gericht und auf hoher See ist man sprichwörtlich in Gottes Hand. Ein Gerichtsverfahren ist seit jeher mit großen Unwägbarkeiten verbunden, deshalb kann ein seriöser Anwalt auch keine verbindliche Zusage über den Ausgang eines Prozesses machen. Aus diesem Grund sind wir immer bemüht, einen Streit außergerichtlich beizulegen, da dies häufig die wirtschaftlich sinnvollste Lösung darstellt. Zum Prozessrisiko gehören auch die Kosten des gegnerischen Anwalts, die die unterliegende Partei in der Regel voll zu tragen hat. Auch hier ermitteln wir Ihnen gerne vorab diesen Wert, damit Sie abschätzen können, ob sich ein Rechtsstreit wirklich lohnt.

Rechtsschutzversicherung

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, braucht sich um die anfallenden Kosten meist überhaupt keine Gedanken zu machen. Wir klären auf Wunsch für Sie als Serviceleistung, ob und in welchem Umfang Ihr Versicherungsschutz zum Tragen kommt. In Zweifelsfällen oder wenn Unklarheiten hinsichtlich der Einstandspflicht Ihrer Rechtschutzversicherung bestehen, klären wir auf Wunsch für Sie die Deckungsübernahme und Abwicklung der Kosten und übernehmen den nötigen Schriftverkehr mit Ihrer Rechtschutzversicherung.

Beratungsvertrag

Sollten Sie eine kontinuierliche Beratung Ihres Unternehmens wünschen, können Sie mit uns auch einen Beratungsvertrag abschließen. Mit dem monatlichen Pauschalhonorar sind dann alle individuell vereinbarten Leistungen unserer Kanzlei abgegolten. Der Beratungsvertrag umfasst nicht die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Der Abschluss eines Beratungsvertrages eignet sich zur Vermeidung von Gerichtsprozessen, da durch eine umfassende Beratung Konflikte schon im Vorfeld vermieden werden können.

Beratungshilfe

Für Personen mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit der staatlichen Beratungshilfe. Hierzu benötigen Sie einen Beratungshilfeschein, den Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht bekommen. Hierzu müssen Sie Einkommensnachweise und Ihren Mietvertrag mitnehmen.  Die Einkommensgrenze orientiert sich am Sozialhilfesatz. Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, so reicht eine entsprechende Bescheinigung zur Erteilung eines Beratungshilfescheins aus. Wenn Sie diesen Beratungsschein mitbringen, beträgt der Eigenanteil im außergerichtlichen Verfahren lediglich 10,- EUR; den Eigenanteil kann der Rechtsanwalt in besonderen Fällen erlassen. Bitte beachten Sie, dass die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe nicht möglich ist.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Für Personen mit geringem Einkommen besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der PKH. Das bedeutet, dass Ihnen weder eigene Anwaltskosten, noch Gerichtskosten entstehen. Allerdings müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten tragen, wenn Sie den Prozess verlieren. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist, dass das Gericht genügende Erfolgsaussicht bescheinigt und dass Sie unter der Einkommensgrenze liegen. Wir beraten Sie gerne, ob für Ihren Fall PKH in Betracht kommt. Beachten Sie bitte, dass in strafrechtlichen Angelegenheiten nur für Geschädigte Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.

Prozessfinanzierung

Insbesondere bei hohen Streitwerten, hohen Anfangskosten und lange andauernden Prozessen könnte es sich eventuell anbieten, professionelle Prozessfinanzierer mit an Bord zu nehmen. Diese finanzieren den Prozess und bekommen für den Fall des Obsiegens eine Prämie. Diese Prämie liegt zwar deutlich über den üblichen Kosten, wird der Rechtsstreit allerdings verloren, so trägt der Prozessfinanzierer die Kosten insgesamt alleine. Wir klären gerne für Sie, ob es sich in Ihrem Fall lohnt, diesen Weg zu gehen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Gebühren haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir berechnen Ihnen gerne vorab unverbindlich den Streitwert sowie die möglicherweise anfallenden Kosten in Ihrer Angelegenheit und zeigen Ihnen die bestehenden Möglichkeiten zur Kostenreduzierung auf.

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