17.01.2024 von Bianca Dlugosch
Verkehrssicherheit vor Ästhetik: BayVGH-Entscheidung zu US-Kennzeichen in Deutschland
Die Klärung rechtlicher Fragestellungen rund um die Zulassung von Kraftfahrzeugen führt immer wieder zu interessanten Gerichtsentscheidungen. Eine solche Entscheidung traf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 15. September 2023 unter dem Aktenzeichen 11 ZB 22.2525. Im Zentrum des Falles stand die Frage, ob für ein ausländisches Kraftfahrzeug eine Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen erteilt werden kann, wenn die technische Möglichkeit besteht, ein reguläres Kennzeichen zu montieren. Die Entscheidung gibt Aufschluss über die Beurteilung individueller Interessen im Vergleich zu den Vorschriften im Bereich der Fahrzeugzulassung.
Fallhintergrund: Wunsch nach US-Format-Kennzeichen abgelehnt
Der in Ostbayern lebende Kläger, Besitzer eines Chrysler Dodge Magnum SRT 8, beantragte im Spätsommer 2019 die Genehmigung einer Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens. Er argumentierte, dass die vom Fahrzeughersteller vorgesehene Anbringungsstelle für ein derartiges Kennzeichen konzipiert war. Die Behörde lehnte den Antrag ab und verwies auf die Möglichkeit, mittels technischer Hilfsmittel wie Distanzstücken oder Kennzeichenhaltern ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen anzubringen. Daraufhin erhob der Fahrzeugeigentümer Klage, welche jedoch vom Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen wurde, woraufhin der Kläger Berufung beantragte.
Entscheidung des Gerichts: Ästhetik nachrangig gegenüber Verkehrssicherheit
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung des Klägers nicht zu.
Die Richter des BayVGH begründeten ihre Entscheidung damit, dass es dem Kläger technisch ohne weiteres möglich wäre, mittels einfacher Distanzstücke ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen am Fahrzeug anzubringen. Dies würde die Substanz des Fahrzeugs nicht verändern und stelle auch keinen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand dar. Der Wunsch des Klägers, ein Kennzeichen im US-Format anzubringen, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.
Für die Entscheidung war relevant, dass die Leserlichkeit der Kennzeichen aus einer gewissen Entfernung eine wichtige Anforderung für die Verkehrssicherheit darstellt. Kleinere Kennzeichen können aus der Distanz schlechter gelesen werden und gefährden somit potenziell die Identifizierung des Fahrzeughalters bei Verkehrsverstößen. Da es für das betreffende Fahrzeug technische Lösungen gibt, ein reguläres Kennzeichen anzubringen, ist das Interesse an der eindeutigen Kennzeichnung höher zu gewichten als das ästhetische Interesse des Fahrzeughalters.
Auch die vom Kläger vorgebrachte Argumentation, bei Oldtimern werde großzügiger entschieden, fand keine Berücksichtigung, da das Fahrzeug des Klägers weder als Oldtimer noch als fahrzeugtechnisches Kulturgut eingestuft wird. Nach Ansicht des Gerichts sind die großzügigen Entscheidungen bei Oldtimern darauf zurückzuführen, dass die Forderung nach einem Umbau oft nicht mit den Anforderungen an das fahrzeugtechnische Kulturgut zu vereinbaren ist.
Schlussfolgerung und Ausblick: Technische Möglichkeiten vor Präferenzen
Diese Entscheidung verdeutlicht den Stellenwert der Verkehrssicherheit im Vergleich zu individuellen Vorlieben bei der Fahrzeugkennzeichnung. Das Urteil zeigt auf, dass die klaren Vorgaben zur Fahrzeugkennzeichnung im Interesse der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit bestehen und optische Erwägungen des Fahrzeughalters nachrangig sind. Dies gilt auch für Fahrzeuge ausländischer Produktion, die in Deutschland zugelassen werden sollen.
Sollten Sie als Fahrzeughalter vor ähnlichen Herausforderungen stehen oder weitere Fragen zur Fahrzeugzulassung haben, stehen wir Ihnen gerne mit Fachkenntnis und Erfahrung zur Seite. Wir beraten Sie gerne zu Ihren individuellen Anliegen und unterstützen Sie auf dem Weg zu einer rechtskonformen Lösung. Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen
Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 15.09.2023, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.