21.02.2024 von Bianca Dlugosch
Tarifliche Zuschläge für Nachtarbeit: Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen informiert.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 22. Februar 2023 (Aktenzeichen: 10 AZR 332/20) eine Entscheidung hinsichtlich der Differenzierung tariflicher Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit getroffen. Wir, die Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl informieren heute über eine Entscheidung, die den allgemeinen Gleichheitssatz berührt und die Zulässigkeit unterschiedlicher Vergütungszuschläge in Abhängigkeit von der Regelmäßigkeit der Nachtarbeit bestätigt, sofern ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt.
Der Hintergrund des Falles
Die Klägerin, eine Arbeitnehmerin in einem Unternehmen der Getränkeindustrie, leistete im relevanten Zeitraum regelmäßige Nachtarbeit und erhielt hierfür einen tariflich vereinbarten Zuschlag von 20 Prozent. Sie argumentierte, dass die unterschiedliche Höhe der Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit – letztere mit 50 Prozent vergütet – , welche in dem Unternehmen gezahlt werden, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße, da kein sachlicher Grund für diese Differenzierung bestehe. Die Klägerin forderte daher die Nachzahlung der Differenzbeträge zu dem höheren Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit.
Die unterschiedlichen Instanzen und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das zuständige Arbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin zunächst ab. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage teilweise statt, woraufhin die Revision beim Bundesarbeitsgericht erfolgte. Das BAG hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage der Klägerin insgesamt zurück.
In seiner Entscheidung stellte das Gericht klar, dass Arbeitnehmer, die regelmäßige und jene, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, zwar grundsätzlich vergleichbar sind, die Ungleichbehandlung jedoch durch die schlechtere Planbarkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit sachlich gerechtfertigt sei. Diese zusätzliche Belastung durch die geringere Vorhersehbarkeit der Arbeitseinsätze rechtfertige den höheren Zuschlag. Das Gericht betonte, dass den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifautonomie zusteht, neben dem Gesundheitsschutz weitere Zwecke zu verfolgen und die hiermit verbundenen Belastungen finanziell zu bewerten. Die Tarifvertragsparteien hätten in legitimer Weise angenommen, dass mit der unregelmäßigen Nachtarbeit auch Belastungen verbunden sind, die über die gesundheitlichen Erschwernisse hinausgehen.
Schlussfolgerung
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Brühl ist diese Entscheidung von Relevanz, da sie die Flexibilität tarifvertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten unterstreicht und die Zulässigkeit von differenzierten Zuschlagsregelungen bekräftigt. Sowohl für die Verhandlungsführung bei Tarifverträgen als auch für die betriebliche Praxis liefert das Urteil wichtige Orientierungspunkte.
Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unser erfahrenes Team von Anwälten kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieses Urteils aus dem Arbeitsrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.
Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 22.02.2023, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.