28.01.2020 von Bianca Dlugosch

Sparkasse darf Prämiensparverträge mit Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 21.11.2019 entschieden, dass die in den Verträgen vereinbarte Laufzeit von 99 Jahren durchaus Geltung hat. Das Gericht bezog sich dabei auf den Wortlaut der Verträge der Sparkasse Zwickau.

Zum Sachverhalt:

Die Sparkasse Zwickau hatte in den Jahren 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen. Im Jahr 2015 wurden alle drei Verträge auf die Klägerin umgeschrieben, da diese Erbin der früheren Kunden geworden ist.

In den Verträgen ist eine variable Verzinsung vereinbart. Weiterhin sehen diese eine wachsende und dem Sparer gutzuschreibende jährliche Prämie vor, welche nach 15 Jahren die Hälfte des in dem jeweiligen Jahr vertragsgemäß gezahlten Sparbeitrages erreicht und dann nicht mehr weiter ansteigt.

In den umgeschriebenen Verträgen heißt es unter Ziffer 4: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen.“ In Ziffer 3.2 der Verträge heißt es, dass die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel für die gesamte Laufzeit fest vereinbart ist. Die Prämienstaffel listet die Prämie für den Zeitraum von 99 Jahren auf. Hier ist dazu noch jedes Jahr einzeln aufgeführt.
Die Laufzeit von 1.188 Monaten war durch die Beklagte so vorgegeben. Diese hat dazu ausgeführt, dass das verwendete EDV-System bei der Eingabe von unbefristeten Verträgen immer eine bestimmte Anzahl von Monaten verlangt.

Sodann kündigte die Beklagte die drei Verträge im Jahr 2017. Die Klägerin hält diese Kündigungen jedoch für unwirksam und beantragte in dem gerichtlichen Verfahren, dies festzustellen. Ebenfalls soll durch das Gericht festgestellt werden, dass die Verträge durch die Beklagte nicht vor dem Jahr 2094 bzw. 2096 ordentlich gekündigt werden können.

Das vorbefasste Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da nach Auffassung des Landgerichts in den umgeschriebenen Verträgen keine Laufzeit, sondern eine Höchstfrist vereinbart worden ist, welche einer früheren Kündigung durch die Beklagte nicht entgegensteht.

Das nunmehr befasste Oberlandesgericht Dresden gab der Klägerin jedoch Recht und hat das Urteil des Landgerichts Zwickau dahingehend abgeändert, dass es der Klage stattgegeben hat.

In den umgeschriebenen Verträgen sei durchaus eine Laufzeit von 1.188 Monaten (99 Jahre) vereinbart worden. Dies folgt aus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Verträge. Hier wird sowohl unter Ziffer 3 als auch Ziffer 4 von einer Laufzeit gesprochen. Weiterhin weist auch die Prämienstaffel die Laufzeit mit 99 Jahren aus, welche sich auf die Ziffern 3 und 4 bezieht. Die Verträge sprechen damit einheitlich an mehreren Stellen von einer Laufzeit von 1.188 Monaten.

Weiterhin führt das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung aus, dass sich die beklagte Sparkasse damit an die selbst vorformulierte Laufzeit festhalten lassen müsse. Aufgrund des Wortlautes in Ziffer 4 der Verträge und auch, weil sich die 99 Jahre in der Prämienstaffel wiederfinden, geht das Gericht davon aus, dass in der Klausel eine solche Laufzeit gemeint ist. Es ist nicht feststellbar, dass die Parteien übereinstimmend etwas anderes, als das, was beiderseits unterschrieben worden ist, gewollt haben. Der Beklagten stand es frei, keinen bestimmten Wert in diese Spalte einzutragen oder zumindest einen solchen in dem ausgedruckten Vertrag händisch zu streichen.

Eine ordentliche Kündigung gemäß Nr. 26 Abs. 1 der AGB der Sparkassen aus. Ein wichtiger Grund für die Kündigung liegt ebenfalls nicht vor.

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem weiteren Verfahren, dem ein Prämiensparvertrag zugrunde liegt und in welchem ebenfalls die Prämienstaffel und die Laufzeitangabe nicht übereinstimmen, am 21.11.2019 lediglich über die Unzulässigkeit einer Klageerweiterung entschieden. In der Sache selbst fiel keine Entscheidung. Das Verfahren wird fortgesetzt (Az. 8 U 538/19).

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