26.11.2020 von Bianca Dlugosch

Reisekosten trotz Corona innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zurückzuerstatten

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.10.2020, Az. 32 C 2620/20 (18)

Mit Urteil vom 15.10.2020 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass ein Reiseveranstalter, welcher trotz Stornierung des Kunden die angezahlten Reisekosten nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurückzahlt, unabhängig von seinem Verschulden, in Zahlungsverzug gerät. Dies gilt auch in der derzeitigen Coronakrise. Die nach wie vor freiwillige Gutscheinlösung berechtigt den Reiseveranstalter nicht, die Rückzahlungspflicht auszusetzen.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte eine Pauschalreise nach Spanien bei einem Reiseunternehmen in Frankfurt gebucht. Wegen der aktuellen Coronakrise stornierte der Reiseveranstalter die gebuchte Reise noch vor deren Beginn. Der Reisepreis in Höhe von 2.381,55 € wurde dem Kläger jedoch nicht zurückerstattet. Stattdessen erhielt dieser einen Reisegutschein in gleicher Höhe. Trotz eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens, mit welchem der Beklagten eine Frist zur Rückzahlung gesetzt wurde, erfolgte diese nicht. Daher hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, dass er Anspruch auf Rückerstattung des Geldes statt des von der Beklagten vorgerichtlich zur Verfügung gestellten Reisegutscheines hat.

Die Klage wurde durch die Beklagte in Höhe eines Betrages von 2.381,35 € anerkannt. Die Übernahme der Verzugszinsen sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Beklagte jedoch abgelehnt, da diese nach ihrer Ansicht mit der Rückzahlung des Reisepreises nicht in Verzug war. Des Weiteren war eine Rückzahlung aufgrund der unvorhersehbaren Liquiditätsschwierigkeiten sowie des nicht zu bewältigenden Organisationsbedarfs nicht möglich.

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage sodann stattgegeben. Das beklagte Reiseunternehmen ist nach nationalem und europäischen Recht 14 Tage nach der Stornierung der Reise automatisch in Verzug geraten. Hieran ändert auch das Angebot von einem Reisegutschein sowie die Liquiditäts- und Organisationsschwierigkeiten nichts. Die Beklagte muss verschuldensunabhängig für die Rückzahlung dieser Geldschuld einstehen.

Die durch den Bundestag gewählte freiwillige Gutscheinlösung berechtigt die Beklagte zudem nicht, ihre Rückzahlungspflicht gegenüber dem Kläger auszusetzen. Gerade im Pauschalreiserecht gilt das durch den Gesetzgeber eingeführte Zahlungsmoratorium nicht.

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