12.12.2016 von Sven M. Bauer

Pauschale Darlehensgebühr in Bausparverträgen benachteiligt Kunden unangemessen
BGH Urteil vom 08.11.2016, Az.: XI ZR 552/15

In seiner Entscheidung vom 08.11.2016 nahm der BGH zu der Frage Stellung, ob eine pauschale Darlehensgebühr (im konkreten Fall in Höhe von 2 %) in Bausparverträgen zulässig ist.

Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts benachteiligt eine solche Klausel den Kunden eines Bausparvertrages unangemessen, da mit dieser Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird, sondern vielmehr die Gebühr der Abgeltung eines Verwaltungsaufwands dient, der für Tätigkeiten des darlehensgebendem Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen anfällt.

Als Prüfungsmaßstab zieht der BGH das gesetzlichen Leitbild des für Darlehensverträge geltenden § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB heran, welcher als Gegenleistung für die Leistung des Kreditinstituts einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht. Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung ab, da die pauschale Vereinbarung einer Gebühr laufzeitunabhängig ausgestaltet ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind darüber hinaus Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit dem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn der Verwender solch einer Klausel die Kosten für Tätigkeiten im eigenen Interesse auf den Kunden abwälzt oder zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist.

Dies sah die angegriffene Klausel vor, sodass der BGH diese für unwirksam erklärte.

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