29.11.2018 von Bianca Dlugosch

Online-Überweisung ist durch Kunde auf Mobiltelefon zu kontrollieren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2018, Az. 8 U 163/17

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied mit Beschluss vom 21.08.2018, dass jeder Online-Banking-Kunde verpflichtet ist, vor Eingabe der TAN den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag sowie die IBAN, an welche die Überweisung erfolgen soll, zu überprüfen. Wenn der Kunde diese Prüfung unterlässt und dieser dann durch einen Banking-Trojaner, welche eine Überweisung im Namen des Kunden ausführt, so haftet das Geldinstitut hierfür nicht.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger, welcher Bankkunde ist, hatte sich einen sog. Banking-Trojaner eingefangen. Durch diesen wurde der Kläger auf der Website der Bank aufgefordert, zur Einführung eines neues Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen. Diese Überweisung sollte mittels einer TAN, die er auf seinem Mobiltelefon erhalten hat, bestätigen. In der Überweisungsübersicht stand in den Feldern für Name, IBAN und Betrag jeweils das Wort „Muster“. Sodann bestätigte der Kläger die vermeintliche Testüberweisung mit der ihm übermittelten TAN. Es erfolgte jedoch tatsächlich eine Überweisung auf ein polnisches Konto in Höhe von 8.000,00 €. Der Kläger verlangte diesen Betrag im Wege der Klage von der Bank zurück.

Das Oberlandesgericht wies die Klage jedoch ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt und damit gegen die Geschäftsbedingungen der Bank versto-ßen hat. Die Geschäftsbedingungen der Bank sahen vor, dass der Kunde bei Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, welche per SMS mitgeteilt werden, nochmals kontrollieren muss. Genau dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Der Kläger hat lediglich auf die TAN geachtet und diese sodann in die Überweisungsmaske eingegeben. Es hätte dem Kläger ansonsten auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigibt.

Der Kunde muss daher vor jeder Eingabe der TAN die auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsdaten, d. h. sowohl die IBAN als auch den Überweisungsbetrag, überprüfen. Wenn man diese Prüfung unterlässt, handelt man insoweit grob fahrlässig. Des Weiteren hätte der Kläger auch bereits bei der von der Bank nicht üblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen. Weiterhin warnte auch die Bank bereits auf ihrer Website vor derartigen Betrugsmaschen und wies insoweit darauf hin, dass diese niemals zu einer Testüberweisung auffordert.

Aus diesem Grunde ist nach Ansicht des Gerichts der Kläger selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg ist bereits rechtskräftig.

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