23.05.2023 von Bianca Dlugosch

Neuer Gerichtsbeschluss: Die Pauschale Jahresgebühr für das Abstellen von E-Scootern ist rechtswidrig

In einer zunehmend urbanisierten Welt spielen Mikromobilitätslösungen wie E-Scooter eine immer größere Rolle. Sie bieten eine flexible und umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichen Verkehrsmitteln und ergänzen das bestehende Mobilitätsnetz. Doch mit ihrer Popularität kommen auch rechtliche Herausforderungen zum Vorschein. In einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster wurde die pauschale Jahresgebühr für das Abstellen von E-Scootern für rechtswidrig erklärt. Dieser Beschluss hat weitreichende Auswirkungen auf die Betreiber von E-Scooter-Verleihdiensten und auf die Kommunen, die solche Dienste regulieren.

 

Der Fall

Die Firma Tier, ein Betreiber von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter, hatte am 27. Juli 2022 bei der Stadt Köln einen Antrag auf Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern gestellt. Der Antrag galt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022. In Reaktion darauf setzte die Stadt Sondernutzungsgebühren für 3.600 Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 383.000 Euro fest. Die Stadt stützte sich auf ihre Sondernutzungssatzung, die die Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt. Die Firma Tier erhob gegen diesen Beschluss Klage und stellte einen parallelen Eilantrag, beide wurden vom Verwaltungsgericht Köln jedoch abgelehnt.

 

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster

Die Beschwerde von Tier gegen den Eilbeschluss hatte beim Oberverwaltungsgericht Münster Erfolg. In seiner Entscheidung vom 11. Mai 2023 (Aktenzeichen: 11 B 96/23) stellte das Gericht fest, dass die pauschale Jahresgebühr für das Abstellen von E-Scootern, auch wenn sie nur für einen Zeitraum von fünf Monaten genutzt werden, rechtswidrig ist.

Das Gericht betonte, dass zwar Sondernutzungsgebühren für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Raum erhoben werden dürfen, aber die Höhe dieser Gebühren sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Nutzung stehen. Die aktuelle Regelung, bei der eine jährliche Sondernutzungsgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung erhoben wird, wurde als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, die gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, angesehen.

Mit einer solchen Gebühr würden die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen abgegolten und gleichzeitig die verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Anbieterin oder des Anbieters von E-Scootern berücksichtigt. Das Gericht äußerte Bedenken gegen diese Regelung und betonte, dass sie voraussichtlich im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben werde.

 

Was bedeutet das für Betreiber und Städte?

Dieser Gerichtsbeschluss hat erhebliche Auswirkungen auf Betreiber von E-Scooter-Verleihdiensten und auf Kommunen, die solche Dienste regulieren. Für die Betreiber bedeutet dies, dass sie nicht mehr einer pauschalen Jahresgebühr unterliegen, wenn sie ihre E-Scooter für einen kürzeren Zeitraum im öffentlichen Raum abstellen. Dies könnte zu Kosteneinsparungen führen und den Betrieb solcher Dienste wirtschaftlich attraktiver machen.

Für Städte und Kommunen bedeutet dies jedoch, dass sie ihre Gebührenstrukturen überdenken und anpassen müssen, um sie mit dem Äquivalenzprinzip in Einklang zu bringen. Sie müssen sicherstellen, dass die Gebühren, die sie erheben, in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Nutzungsdauer und den damit verbundenen Beeinträchtigungen stehen.

 

Fazit

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster unterstreicht die Komplexität der rechtlichen Fragen, die sich aus dem Betrieb von E-Scooter-Verleihdiensten ergeben. Sie zeigt auch, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Bereich weiterhin in Entwicklung sind und angepasst werden müssen, um den dynamischen Anforderungen von Mikromobilitätslösungen gerecht zu werden.

Die Entscheidung stellt einen wichtigen Schritt dar, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Städte und Kommunen und den Anbietern von E-Scooter-Diensten zu gewährleisten. Sie zeigt, dass die Gebühren, die für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Raum erhoben werden, fair und angemessen sein müssen.

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