24.01.2024 von Bianca Dlugosch

Keine Urlaubstage-Übertragung bei Quarantäne – Urteil des EuGH

In einem Urteil vom 14. Dezember 2023 (C-206/22) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass Arbeitnehmern, die während ihres bezahlten Jahresurlaubs unter Quarantäne gestellt werden, kein Anspruch auf Übertragung dieser Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt zusteht. Dieses Urteil bringt Licht in die Frage, wie mit Urlaubstagen umzugehen ist, die in Zeiten einer behördlich angeordneten Quarantänemaßnahme fallen.

Hintergrund des Falles

Im Kern der gerichtlichen Auseinandersetzung stand die Beschwerde eines Arbeitnehmers der Sparkasse Südpfalz in Deutschland, der seinen bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum vom 3. bis 11. Dezember 2020 beantragt und genehmigt bekommen hatte. Aufgrund eines Kontaktes mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person wurde er jedoch für diesen Zeitraum in Quarantäne versetzt. Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin bei seinem Arbeitgeber, diese Urlaubstage auf einen späteren Zeitpunkt übertragen zu dürfen, was die Sparkasse jedoch ablehnte. Daraufhin zog der Arbeitnehmer vor Gericht und berief sich auf das Unionsrecht, welches seiner Meinung nach eine Übertragung des Urlaubsanspruchs unter diesen Umständen fordere.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Das zuständige Arbeitsgericht wandte sich an den Europäischen Gerichtshof, um zu klären, ob das Unionsrecht, speziell die Arbeitszeitrichtlinie, verlangt, dass Urlaubstage, welche mit der Quarantäne zusammenfallen, übertragen werden können.

Der EuGH urteilte, dass das Unionsrecht keine Übertragung von Urlaubstagen vorsieht, an denen ein Arbeitnehmer aufgrund einer Quarantänemaßnahme nicht arbeiten kann. Der bezahlte Jahresurlaub soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von der Arbeit zu erholen und über eine Zeit der Entspannung zu verfügen. Da eine Quarantäne an sich nicht der Erholung des Arbeitnehmers entgegensteht, besteht auch kein Anspruch darauf, die Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen zu können.

Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Urlaubstage zu übertragen, die in einen Zeitraum fallen, in dem der Arbeitnehmer durch eine behördliche Quarantänemaßnahme von der Arbeit abgehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Quarantäne seinen Urlaub nicht wie geplant nutzen kann.

Schlussfolgerung und Ausblick

Mit dieser Entscheidung legt der EuGH eine wichtige Fragestellung im Kontext von Pandemiemaßnahmen und Arbeitsrecht innerhalb der EU fest. Während das Urteil für Arbeitnehmer, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, möglicherweise enttäuschend ist, bietet es eine klare Richtschnur für Arbeitgeber im Umgang mit Urlaubsansprüchen während der Quarantäne. Für die Zukunft bedeutet dies, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in Bezug auf Urlaubsplanung und unvorhersehbare Abwesenheiten wegen gesundheitlicher Notlagen sensibilisiert sein sollten.

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Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2023, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.

 




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