14.05.2021 von Bianca Dlugosch

Gegnervortrag darf Eintritt des Rechtsschutz-Versicherungsfalls nicht bestimmen

BGH, Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19

 

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 31.03.2021, dass eine Rechtsschutzversicherung, welche ihre Entscheidung hinsichtlich des Eintretens eines Versicherungsfalles vom Vortrag der Gegenseite abhängig macht, ihre Kunden unangemessen benachteiligt. Die entsprechende Klausel wurde durch den BGH als unwirksam erklärt. Der Versicherte kann bei dieser Prüfung erwarten, dass der Fall aus seinem Blickwinkel betrachtet wird.

 

Zum Sachverhalt:

Verbraucherschützer und ein Rechtsschutzversicherer klagten vor dem Landgericht Düsseldorf hinsichtlich der Klauseln aus den ARB 2016, insbesondere zur Bestimmung aus § 4. Hier war festgelegt, dass nur Schutz für Fälle aus der Vertragslaufzeit besteht. Die Entscheidung, ob diese Bedingung erfüllt ist, wird allerdings auch vom Vortrag des Gegners abhängig gemacht. Dies ergibt sich aus folgender Formulierung: „Hierbei berücksichtigen wir alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden, um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.“

Das Landgericht Düsseldorf hat die Formulierung „und den Gegner“ jedoch für unzulässig erklärt.

Auch das Oberlandesgericht bestätigte mit seinem Urteil, dass die Bestimmung intransparent ist und damit gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB verstößt.

Der Bundesgerichtshof hat in der letzten Instanz nunmehr entschieden, dass die Klausel für den Kunden zwar gut verständlich ist, allerdings benachteiligt diese Klausel den Kunden unangemessen. Die Versicherungsnehmer vertrauen darauf, dass sie als Gegenleistung zu der Prämienzahlung geschützt sind.

Die Richter des BGH betonen aber, dass die damit verbundene Solidaritätszusage nur eingelöst wird, wenn auch der Eintritt des Versicherungsfalls aus Sicht des Versicherten geprüft wird. Ansonsten könnte der Gegner nur mit seiner Aussage dem Versicherten den Rechtsschutz entziehen. Insofern ist die Prüfung der Erfolgsaussichten von der Sache zu trennen.

Wenn allerdings schon vor Beginn der Rechtsschutzversicherung Versicherungs- und Darlehensverträge abgeschlossen wurden, bestehen für diese keine Leistungen seitens der Rechtsschutzversicherung für Streitigkeiten aus Widerrufen auf Basis fehlender Belehrungen. Diese Bestimmung zum „Widerrufsjoker“ wurde durch das Gericht nicht beanstandet.

 

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