08.11.2019 von Bianca Dlugosch

Dienstliche Beurteilung darf nicht von Konkurrentin um Beförderungsstelle verfasst werden

ArbG Siegburg, Urteil vom 18.09.2019, Az. 3 Ca 985/19

Mit Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.09.2019 wurde entschieden, dass eine dienstliche Beurteilung, welche von einer Mitbewerberin um eine Stelle erstellt wurde, fehlerhaft und somit auch aus der Personalakte zu entfernen ist.

Zum Sachverhalt Folgendes:

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.2016 als Sachbearbeiterin tätig. Sie bewarb sich im Juli 2018 auf eine Teamleiterstelle. An diesem Bewerbungsverfahren haben insgesamt 13 Mitarbeiter teilgenommen. Die Mitbewerber wurden mit der Gesamtnote „B“ beurteilt. Die Klägerin wurde hingegen von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, mit der Gesamtnote „C“ beurteilt. Die Vorgesetzte der Klägerin war ebenfalls eine Mitbewerberin, da diese Stelle zu diesem Zeitpunkt nur kommissarisch ausgeübt wurde.

Die Klägerin gab sich mit der Bewertung nicht zufrieden und erhob daraufhin Klage beim Arbeitsgericht Siegburg auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte. Der Grund hierfür war die Befangenheit der Vorgesetzten als Mitbewerberin.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat der Klage insoweit stattgegeben, da die Beurteilung der Vorgesetzten fehlerhaft ist. Aufgrund dessen hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte gemäß §§ 611, 241 Abs. 2 BGB.

Eine Beurteilung eines unmittelbaren Mitbewerbers stellt einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Arbeitgeber hat insoweit die Pflicht, seine Mitarbeiter sowohl unvoreingenommen als auch möglichst objektiv zu beurteilen. Dies ist bei einem Mitbewerber nicht der Fall. Hier kann man davon ausgehen, dass ein Mitbewerber auch die Stelle haben will, wenn er sich auf diese bewirbt und daher gerade nicht möchte, dass sein Mitbewerber den Zuschlag erhält.

Hierunter fällt u. a. die Abfassung der Beurteilung, welche als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle dient.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

 

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