18.01.2017 von Bianca Dlugosch

Betriebsratstätigkeit – Arbeitszeit

Betriebsratstätigkeit – Arbeitszeit
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2017, Az. 7 AZR 224/15)

 

In dieser Sache klagte ein Arbeitnehmer, welcher ebenfalls Mitglied im Betriebsrat der Beklagten ist, auf Gutschrift der zu Unrecht in Abzug gebrachten Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto.

Der Kläger arbeitet in einem Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16.07.2013 auf den 17.07.2013 für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Der Kläger musste am 17.07.2013 auch an einer Betriebsratssitzung von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr teilnehmen, so dass er aufgrund dessen seine Arbeitszeit um 2:30 Uhr einstellte. Die Beklagte hatte dem Kläger daraufhin nur den Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Dagegen ging der Kläger vor und verlangte insoweit die Gutschrift der weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr.

Die Klage war erfolgreich.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.01.2017 entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt ist, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem eigentlichen Ende der Schicht zu beenden, wenn dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden am Tag gewährleistet ist. In dieser Zeit ist weder die Arbeitsleistung noch eine Betriebsratstätigkeit zu erbringen. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist einem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren.

Diese ununterbrochene Ruhezeit konnte durch die stattfindende Betriebsratssitzung am 17.07.2013 von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr nicht eingehalten werden, so dass eine Arbeitszeit ab 3:00 Uhr unzumutbar gewesen wäre.




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