28.10.2019 von Bianca Dlugosch

Bank darf keine Gebühr für Ablösung eines Darlehens und Übertragung von Sicherheiten verlangen

BGH, Urteil vom 10.09.2019, XI ZR 7/19

Der Bundesgerichtshof urteilte am 10.09.2019 darüber, dass eine Sparkasse von Verbrauchern, welche dort ihr Darlehen von Fremdinstituten ablösen und die gestellten Sicherheiten auf das Kreditinstitut übertragen lassen, kein Bearbeitungsentgelt verlangen darf. Eine solche Klausel ist demnach unwirksam und steht auch mit einer der Inhaltskontrolle unterliegenden Preisnebenabrede in Widerspruch zu den gesetzlichen Darlehensbestimmungen.

Zum Sachverhalt:

Der Verbraucherschutzverband klagte hier gegen eine Sparkasse aufgrund einer Klausel. Mit dieser Klausel verlangt die Sparkasse von ihren Kunden ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 100,00 €, wenn diese im Zusammenhang mit einer Übertragung des Darlehens auf eine andere Bank die gestellten Sicherheiten, wie z. B. Grundpfandrechte, an diese übertragen lassen wollen.

Das erstinstanzlich befasste Landgericht wies die Unterlassungsklage ab. Das Berufungsgericht gab der Klägerin jedoch Recht. Die beklagte Sparkasse legte gegen das Berufungsurteil Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die von der Beklagten eingelegte Revision zurück und teilte in seinen Gründen mit, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Die Klausel hält einer solchen Inhaltskontrolle nicht stand. Sie betrifft solche Fälle, in denen Kunden ihre Darlehen von anderen Kreditinstituten ablösen und die gestellten Sicherheiten, wie z. B. Grundpfandrechte auf das neue Kreditinstitut übertragen lassen möchten. Wenn der Darlehensgeber die vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten nicht mehr benötigt, hat der Darlehensnehmer als Sicherungsgeber auch ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels in Form einer Löschungsbewilligung o. ä.
Damit handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende Preisnebenabrede.

Nach dem Wortlaut der Klausel betrifft diese nicht nur ein Verbraucherdarlehen, welches bei der Beklagten abgelöst wird, sondern auch für den Fall, dass die Beklagte als neue Darlehensgeberin an der Ablösung eines bestehenden Darlehensvertrages bei einem anderen Kreditinstitut tätig wird. Die Beklagte verfolgt schließlich mit der nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen. Die Klausel ist insoweit als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen. Dies ist auch dann der Fall, wenn hinsichtlich der Übertragung von Sicherheiten zu Gunsten der Beklagten ein Treuhandauftrag notwendig wäre.

Die Klausel ist damit als Preisnebenabrede einzuordnen und halte einer Inhaltskontrolle auch nicht stand, so dass diese als unwirksam erachtet wird. Der Darlehensgeber nimmt mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, so dass der damit verbundene Aufwand mit der Verzinsung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abgegolten ist. Dies gilt auch für die Freigabe der Sicherheit und die vertragsgemäße Abwicklung des Darlehensvertrages.

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