20.03.2024 von Bianca Dlugosch

Arbeit auf Abruf: gesetzliche Regelung greift bei fehlender Absprache

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die am 18. Oktober 2023 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 22/23 gefällt wurde, setzte sich das höchste deutsche Arbeitsgericht mit einer Fragestellung im Bereich der flexiblen Arbeitszeitgestaltung auseinander: Wie ist die wöchentliche Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf zu bestimmen, wenn keine explizite vertragliche Regelung vorliegt? Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl informiert.

Fallhintergrund: Streit um Arbeitszeit bei Abrufarbeit

Die Klägerin, seit dem Jahr 2009 bei einem Unternehmen der Druckindustrie als „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt, sah sich mit einer Veränderung ihrer Arbeitszeiten konfrontiert. Während sie in den Jahren 2017 bis 2019 nach eigenen Angaben durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich arbeitete, reduzierte sich der Umfang ihrer Arbeitsstunden ab 2020. Da ihr Arbeitsvertrag keine konkrete Festlegung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit enthielt, berief sich die Klägerin auf das vorherige Abrufverhalten des Arbeitgebers und verlangte eine Vergütung wegen Annahmeverzugs für die nicht abgerufenen Stunden.

Entscheidung des Gerichts: Gesetzliche Regelung greift

Das BAG entschied, dass in Fällen von Arbeit auf Abruf ohne vertraglich festgelegte Arbeitszeitdauer grundsätzlich eine gesetzliche Regelung greift: Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Ein Abweichen von dieser Regelung sei nur dann möglich, wenn objektive Anhaltspunkte dafür existieren, dass beide Parteien bei Vertragsabschluss eine andere Arbeitszeitdauer gewollt hätten. Das Gericht fand keine solchen Anhaltspunkte und wies die Revision der Klägerin zurück, da ihr Annahmeverzugsanspruch auf der Grundlage einer 20-Stunden-Woche zu beurteilen war.

Schlussfolgerung und Ausblick: Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung macht deutlich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut beraten sind, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vereinbarung von Arbeit auf Abruf explizit zu regeln. Die gesetzliche Fiktion einer 20-Stunden-Woche dient dabei als Auffanglösung, sollte jedoch nicht als Ersatz für eine klare Vereinbarung missverstanden werden. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie präzise und eindeutige Angaben zur Arbeitszeit in den Arbeitsvertrag aufnehmen sollten, um Unklarheiten und spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unser erfahrenes Team von Anwälten kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieses Urteils aus dem Arbeitsrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.

 

Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 18.10.2023, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.




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