11.04.2019 von Bianca Dlugosch

Ablehnung des Verkaufsprospektes durch Anleger – Bank muss trotzdem aufklären

BGH, Urteil vom 07.02.2019, Az. III ZR 498/16

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 07.02.2019 darüber, dass Anlageberater ihre Kunden auch dann über die wesentlichen Risiken eines Investments aufklären müssen, wenn der jeweilige Kunde den Verkaufsprospekt zu dick und zu schwer zum Lesen findet.

Zum Sachverhalt:

Ein Kunde der P-Bank forderte von dieser Schadenersatz aufgrund fehlerhafter Beratung. Der Kläger hatte mehrere zehntausend Euro in Schiffsfonds investiert. Die Anlage hat sich jedoch nicht zu seiner Zufriedenheit entwickelt.

Im Rahmen des Beratungsgespräches hatte der Kunde den ihm von der Bank angebotenen Emissionsprospekt als sog. „Papierkram“ bezeichnet und aufgrund dessen auch nicht mitnehmen wollen. Hieraus kann man allerdings nicht schließen, dass der Kunde an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form, wie z. B. in dem persönlichen Beratungsgespräch nicht interessiert ist.

Letztlich ging es in diesem Fall darum, ob der Kunde über die anfallenden Provisionen durch den Anlageberater aufgeklärt wurde, zumal der Berater dies ab einer bestimmten Größenordnung unaufgefordert hätte erwähnen müssen. Dies war hier nicht der Fall.

Schadenersatz hat der BGH dem Anleger dennoch nicht direkt zugesprochen, da noch nicht final geklärt ist, ob sich der Anleger – auch wenn die Bank konkret über die Risiken und Provisionen aufgeklärt hätte – nicht doch auf jeden Fall für die Anlage entschieden hätte. Dann würde eine Schadenersatzforderung des Anlegers nämlich ausscheiden.

Der BGH hat die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz (OLG Celle) zurückverwiesen, die den Sachverhalt diesbezüglich weiter aufklären muss.

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