28.10.2019 von Bianca Dlugosch

Keine fristlose Kündigung bei Mitnahme eines kranken Kindes zur Arbeit

ArbG Siegburg, Urteil vom 04.09.2019, Az. 3 Ca 642/19

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit dem Urteil vom 04.09.2019 entschieden, dass eine Arbeitnehmerin bei Mitnahme ihrer erkrankten und betreuungspflichtigen Kinder zur Arbeit zwar eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt, dies aber nicht eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ging bei der Beklagten der Tätigkeit einer Altenpflegefachkraft nach. Sie befand sich noch in der Probezeit. Während ihrer Arbeit erkrankten die Kinder der Klägerin. Der behandelnde Arzt stellte insoweit die Betreuungsbedürftigkeit fest. Die Klägerin ging allerdings weiter ihrer Arbeit nach, in dem sie ihre Kinder zeitweise mit zur Arbeit nahm. Sodann erkrankte die Klägerin selbst und teilte dies der Beklagten per SMS mit. Der Arzt bestätigte am Folgetag den Verdacht auf Grippe.
Die Klägerin erhielt am 06.02.2019 eine fristlose Kündigung, weil es ihr u. a. verboten ist, ihre Kinder mit zur Arbeitsstelle zu nehmen. Daraufhin erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage, mit welcher sie die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist begehrt.

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt und hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Kündigungsfrist von zwei Wochen in der Probezeit, also am 20.02.2019, beendet ist. Das Gericht hat die fristlose Kündigung insoweit als nicht gerechtfertigt angesehen. Zwar ist das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungstechnischen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und daher auch eine Pflichtverletzung. Dies stellt allerdings kein Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Nach Ansicht des Gerichts reicht hier zunächst eine Abmahnung. Andere Gründe für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte die Beklagte nicht belegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Hiergegen kann noch das Rechtsmittel der Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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