26.09.2019 von Bianca Dlugosch

Klausel einer Bank über 25 Euro Entgelt für Auskünfte wirksam

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.05.2019, Az. 10 U 5/18

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bereits am 24.05.2019 entschieden, dass die Klausel einer Bank, nach welcher für die Erteilung von Bankauskünften ein Betrag von 25,00 € zu zahlen ist, wirksam sei. Diese Auskunftserteilung, welche z. B. die Kreditwürdigkeit oder auch Zahlungsfähigkeit des Kunden beinhaltet, dient zur Information Dritter. Diese zusätzlichen Leistungen sind nicht von den Kontoführungsgebühren mit umfasst, so dass dem Kunden die zusätzliche Gebühr von 25,00 € in Rechnung gestellt werden kann.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Dieser beanstandete die Preisklausel einer Bank und verlangte insoweit Unterlassung hinsichtlich der Verwendung einer Klausel. In dieser Klausel forderte die beklagte Bank, dass Kunden für Bankauskünfte ein Entgelt von 25,00 € in Rechnung gestellt werden darf. In den AGB der Beklagten findet sich eine Regelung, was eine Bankauskunft beinhaltet. Dazu gehören Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit sowie auch Zahlungsfähigkeit.

Nach Ansicht des klägerischen Verbraucherschutzvereins ist diese Preisklausel unwirksam, da es sich hierbei um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Insoweit bezieht sich diese Klausel auf eine Bankauskunft ohne nähere Spezifizierung des Begriffes. Hier könnten auch alle bankseitigen Auskünfte mit umfasst sein, zu welchen die Beklagte gesetzlich oder auch vertraglich verpflichtet ist.

Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Es handelt sich nicht um eine prüffähige Preisnebenabrede. Vielmehr handelt es sich um die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht unterworfenen Bepreisung einer zusätzlichen Leistung.

Auch in dem von der Klägerin dann durchgeführten Rechtsmittelverfahren hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah ebenfalls keine Unwirksamkeit der Klausel. Diese stellt eine echte Zusatzleistung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dar. Die Bezeichnung des Entgelttatbestandes mit Bankauskunft im Preisverzeichnis der Beklagten, stellt klar, dass es sich um eine Bankauskunft im Sinne der AGB der Beklagten handelt. Insofern ist auch nicht jede Auskunft der Bank gemeint, auch nicht im Zusammenhang mit der Führung eines Kontos.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist anzunehmen, dass die Preisklausel sich auch nur auf die Bankauskunft, wie bereits oben erwähnt, bezieht. Des Weiteren handelt es sich hier um einen Rechtsbegriff, so dass es damit bereits an einer Mehrdeutigkeit der Klausel fehlt. Die Frage hinsichtlich der kundenfeindlichsten Auslegung stellt sich hier insoweit nicht.

Die Entgeltklausel für Bankauskünfte ist damit unbedenklich, auch weil es sich um eine Zusatzleistung handelt. Diese wird von den sonstigen Gebühren der Bank nicht abgedeckt. Diese Bankauskunft dient zur Information Dritter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit sowie auch Zahlungsfähigkeit. Des Weiteren ist die von der Klägerin beanstandete Klausel klar und unmissverständlich formuliert worden. Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebots scheidet damit aus.

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