13.09.2018 von Bianca Dlugosch

Kündigung durch eigenmächtigen Spontanurlaub ist rechtmäßig

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018, Az. 8 Sa 87/18

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.07.2018 entschieden, dass eine Arbeitnehmerin nicht eigenmächtig Spontanurlaub machen kann. Wenn diese auch nach Aufforderung des Arbeitgebers nicht im Betrieb erscheint, so ist nur aus diesem Grund eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Es liegt insoweit eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten seitens des Arbeitnehmers vor.

Hinsichtlich des Sachverhalts ist Folgendes festzuhalten:

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.08.2014 als Junior Business Excellence Manager mit Controlling Tätigkeiten tätig. Weiterhin ist die Klägerin in der Abteilung „Online Performance Management“ eingesetzt. Die Klägerin hat dazu noch berufsbegleitend ein Masterstudium in BWL Management absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Für die Prüfung hatte die Klägerin sowohl für Donnerstag, den 22.06.2017 als auch für den Freitag, den 23.06.2017 Urlaub genehmigt bekommen.

Am darauffolgenden Montag, den 26.06.2017 erschien die Klägerin jedoch nicht in ihrem Betrieb, sondern schickte vielmehr eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihre Arbeitgeberin. In dieser E-Mail teilte die Klägerin mit, dass sie aufgrund der bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Mallorca-Urlaub überrascht worden ist. Sie hatte in der Freude darüber und auch wegen der Eile keine Möglichkeit gehabt, ihre Abwesenheit an ihrem PC zu vermerken. Weiterhin teilte die Klägerin mit, dass sie in der Zeit vom 26.06. bis einschließlich zum 30.06.2017 nicht anwesend sein wird. Diesbezüglich bat sie ihre Arbeitgeberin um eine kurze Rückmeldung.

Die Arbeitgeberin teilte daraufhin der Klägerin per E-Mail mit, dass es betrieblich dringend erforderlich sei, dass sie anwesend ist. Weiterhin bot ihre Arbeitgeberin an, dass sie in der nächsten Woche frei nehmen kann. Die Klägerin antwortete am 27.06.2017, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befindet und daher keine Möglichkeit hat, ins Büro zurückzukommen. Auch an dem Montag in der darauffolgenden Woche erschien die Klägerin nicht, so dass die beklagte Arbeitgeberin eine fristgerechte Kündigung aussprach.

Die Klägerin legte daraufhin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Die Klage wurde jedoch durch das Arbeitsgericht abgewiesen. Die Klägerin legte sodann gegen das abweisende Urteil das Rechtsmittel der Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies darauf hin, dass ein eigenmächtig genommener Spontan-Urlaub durchaus ein Kündigungsgrund sei. Dies würde auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Weiterhin führt das Landesarbeitsgericht aus, dass die Klägerin ab dem 27.06.2017 zu erkennen gegeben hat, dass sie weiterhin an ihrem eigenmächtig gewährten Spontan-Urlaub festhalten wird und aus diesem Grund nicht zur Arbeit kommen wird. Damit hat die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Es lässt sich jedoch dem Vortrag der Klägerin nicht genau entnehmen, ob der Arbeitgeber dieser kurzfristigen Urlaubsverlängerung bereits im Vorfeld zugestimmt hat. Gegen diese Feststellung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben.

Des Weiteren äußerte das Gericht in seinem Urteil, dass es keiner Abmahnung bedurft hat. Auch eine Interessensabwägung gerade in Bezug auf die kurze Beschäftigungsdauer fällt insoweit zu Lasten der Klägerin aus.

Die Arbeitgeberin hatte seinerzeit dem Betriebsrat mitgeteilt, dass die anstehenden Arbeiten in der Woche, in welcher die Arbeitnehmerin fehlte, nicht erledigt worden sind. Es ist insoweit in formeller Hinsicht zu fragen, ob hier die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Vorgesetzte der Arbeitnehmerin hatte die Arbeiten während der Abwesenheit der Klägerin teilweise selbst erledigt. Weiterhin war auch der Betriebsratsvorsitzende in die Gespräche mit der Klägerin mit involviert.

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