07.06.2018 von Bianca Dlugosch

Keine Angabe der privaten Handynummer gegenüber Arbeitgeber

LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat mit dem Urteil vom 16.05.2018 darüber entschieden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Da der Arbeitgeber seine Beschäftigten im Notfall auch auf anderem Wege erreichen kann, sieht das Gericht die Angabe der privaten Mobilfunknummer nicht als erforderlich an. Der Arbeitgeber hat nur unter besonderen Voraussetzungen das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten.

Die Revision hat das Landesarbeitsgericht Thüringen nicht zugelassen.

Zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass Mitarbeiter eines kommunalen Gesundheitsamtes gegen den Landkreis Greiz geklagt haben. Die Kläger verlangten mit ihrer Klage, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, da sie nur ihre private Festnetznummer und nicht ihre private Handynummer für etwaige Bereitschaftsdienste mitgeteilt haben.

Das Gericht ist der Ansicht, wenn ein Arbeitgeber die Handynummer eines Angestellten hat, ist es für diesen möglich, seinen Beschäftigten zu jeder Zeit zu erreichen. Ein Angestellter kann so nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Dies stellt ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und ist nur unter ganz besonderen Bedingungen gegen den Willen des Mitarbeiters hinzunehmen. Beispielhaft ist hierfür, wenn sich die Arbeitspflichten des Beschäftigten nicht anders sinnvoll organisieren lassen. Da dies jedoch hier nicht der Fall gewesen ist, hat das Landesarbeitsgericht den Klägern insoweit Recht gegeben.

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