04.09.2026 von Pia Pillokat
Klimasplitgerät auf dem Balkon: Was in der WEG gilt
Heiße Sommer und aufgeheizte Wohnungen führen in Eigentümergemeinschaften immer häufiger zu der Frage, ob ein Klimasplitgerät auf dem Balkon angebracht werden darf. Genau damit befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2026, Az. V ZR 162/25.
In diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen geht es um einen Fall aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in dem zwei Wohnungseigentümer den Einbau eines solchen Geräts erreichen wollten. Die übrigen Eigentümer waren damit nicht einverstanden, weshalb am Ende die Gerichte klären mussten, ob die Gemeinschaft die Zustimmung verweigern durfte.
Das Urteil ist vor allem deshalb interessant, weil es zeigt, dass nicht jede Veränderung am Gemeinschaftseigentum automatisch an der Ablehnung der anderen Eigentümer scheitert. Gleichzeitig macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass die Interessen der Nachbarn ernst zu nehmen sind, insbesondere wenn es um mögliche Geräusche oder andere Auswirkungen des späteren Betriebs geht.
Der Streit in der Eigentümerversammlung
Die Kläger waren Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie wollten auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon ein Klima-Splitgerät einbauen lassen. Bei einem solchen Gerät befindet sich typischerweise ein Außengerät außerhalb der Wohnung, während im Inneren gekühlt wird. Im konkreten Fall war mit dem Einbau auch eine Durchbohrung der Fassade verbunden, damit die Geräte miteinander verbunden werden konnten.
Auf der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2023 stellten die Kläger deshalb den Antrag, ihnen den Einbau zu gestatten. Der Antrag bekam jedoch keine Mehrheit. Damit war die Sache für die Kläger nicht erledigt, denn sie erhoben eine sogenannte Beschlussersetzungsklage. Mit einer solchen Klage kann ein Wohnungseigentümer erreichen, dass ein Gericht einen Beschluss ersetzt, wenn die Gemeinschaft einen Beschluss hätte fassen müssen.
Das Amtsgericht Pankow wies die Klage zunächst ab. In der Berufung sah das Landgericht Berlin II die Sache anders und ersetzte den Gestattungsbeschluss. Das Gericht machte dabei nähere Vorgaben, unter anderem zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus. Außerdem sollte das Außengerät auf dem Balkon angebracht und verkleidet werden.
Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legte Revision zum Bundesgerichtshof ein. Sie verwies vor allem auf mögliche Beeinträchtigungen durch den späteren Betrieb des Geräts. Im Raum standen Geräusche, Abluftwärme und Kondenswasser. Außerdem wurden Fragen zur fachgerechten Ausführung, zur Statik und zu möglichen Wertminderungen anderer Wohnungen angesprochen.
Der Bundesgerichtshof stärkt den Anspruch auf Gestattung
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Gemeinschaft zurück. Damit blieb es bei der Entscheidung des Landgerichts Berlin II. Die Kläger durften also verlangen, dass ihnen der Einbau des Klima-Splitgeräts unter den festgelegten Bedingungen gestattet wird.
Zunächst stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Einbau eines Klima-Splitgeräts mit Durchbohrung der Fassade eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums ist. Eine solche Veränderung braucht grundsätzlich einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Klima-Splitgeräte gehören allerdings nicht zu den ausdrücklich privilegierten Maßnahmen im Wohnungseigentumsrecht, wie etwa bestimmte Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge.
Trotzdem kann ein Anspruch auf Gestattung bestehen. Entscheidend ist dann, ob andere Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Der Bundesgerichtshof beschreibt diese Schwelle nicht rein formal. Maßgeblich ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der allgemeinen Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Dabei ist eine Abwägung erforderlich. Es geht nicht nur um das Interesse der Eigentümer, den bisherigen Zustand der Wohnanlage zu erhalten. Auch das Interesse des bauwilligen Eigentümers, seine Wohnung zeitgemäß zu nutzen und an eigene Bedürfnisse anzupassen, ist zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof betonte, dass das Wohnungseigentumsrecht bauliche Veränderungen nicht unnötig blockieren soll.
Im konkreten Fall sah der Bundesgerichtshof keine ausreichenden Gründe, um die Gestattung zu verweigern. Optische Beeinträchtigungen hatte die Gemeinschaft nicht substantiiert geltend gemacht. Das Außengerät sollte auf dem Balkon angebracht und zudem verkleidet werden. Eine erhebliche Veränderung des gesamten Gebäudes stand daher nicht im Vordergrund.
Besonders wichtig war die Frage der Geräusche. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Geräusche, die erst bei der späteren Nutzung eines Klimasplitgeräts entstehen, dem Anspruch auf Gestattung in der Regel nicht entgegenstehen. Anders wäre es nur, wenn schon vor dem Einbau feststünde, dass der Betrieb zwangsläufig zu unzumutbaren Immissionen führen wird.
Das war hier nicht der Fall. Das vorgesehene Gerät war für den heimischen Markt zugelassen. Nach den Feststellungen konnte es grundsätzlich die maßgeblichen Lärmwerte einhalten. Außerdem war das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon entfernt, auf dem das Außengerät angebracht werden sollte. Das Berufungsgericht hatte zudem Vorgaben zum Betrieb aufgenommen, unter anderem zum Slowmodus und zur Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben.
Auch die weiteren Einwände führten nicht zum Erfolg. Kondenswasser durfte nach dem ersetzten Beschluss kein Sonder- oder Gemeinschaftseigentum beschädigen. Die Installation musste fachgerecht durch konzessionierte Firmen erfolgen. Eine besondere Vorgabe zu einer vorherigen statischen Berechnung hielt der Bundesgerichtshof unter diesen Umständen nicht für erforderlich, zumal die Durchbohrung der Außenwand auf maximal 10 Zentimeter begrenzt war.
Schließlich sah der Bundesgerichtshof auch keine Anhaltspunkte für eine relevante Minderung des Miet- oder Verkaufswerts benachbarter Wohnungen. Klima-Splitgeräte seien nicht mit Fällen vergleichbar, in denen etwa um mögliche Wertminderungen durch Mobilfunkanlagen gestritten wurde. Wenn es später tatsächlich zu unzumutbaren Störungen kommt, können betroffene Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft weiterhin dagegen vorgehen. Die Gestattung bedeutet also keinen Freibrief für einen rücksichtslosen Betrieb.
Was bedeutet das für Wohnungseigentümer?
Das Urteil zeigt, dass Wohnungseigentümer den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem eigenen Balkon grundsätzlich verlangen können, wenn die konkrete Ausführung andere Eigentümer nicht rechtlich erheblich beeinträchtigt. Eine bloße Befürchtung, das Gerät könne später einmal stören, reicht regelmäßig nicht aus.
Für die Praxis bleibt dennoch wichtig, den Antrag sorgfältig vorzubereiten. Sinnvoll sind konkrete Angaben zum Gerät, zur Montage, zum Betriebsmodus und zum Umgang mit Geräuschen oder Kondenswasser. Je klarer der geplante Einbau beschrieben ist, desto besser kann beurteilt werden, ob die Interessen der anderen Eigentümer ausreichend geschützt sind.
Für Eigentümergemeinschaften bedeutet die Entscheidung zugleich, dass Einwände nicht pauschal bleiben sollten. Wer eine Gestattung ablehnen möchte, muss nachvollziehbar darlegen, worin die konkrete Beeinträchtigung liegen soll. Kommt es später tatsächlich zu unzumutbaren Geräuschen oder anderen Störungen, sind Abwehransprüche und Nutzungsregelungen weiterhin möglich.
Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, sprechen Sie uns gerne an oder vereinbaren Sie einen Termin.
Dieser Blogartikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich gerne an die erfahrenen Anwälte des Teams der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen, wir helfen Ihnen gerne weiter!
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.