10.07.2026 von Pia Pillokat
Datenweitergabe im Bauvertrag: Wann Klauseln zu unklar sind
In Bauverträgen spielen Vertragsbedingungen eine große Rolle, gerade wenn es um die Weitergabe personenbezogener Daten geht. Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 8. April 2026, Aktenzeichen VII ZR 213/24, mit einer Klausel befasst, nach der personenbezogene Daten von Bauherren an vom Unternehmer beauftragte Dritte übermittelt werden durften.
Der Fall zeigt, worauf es bei vorformulierten Vertragsbedingungen ankommen kann: Nicht jede Klausel, die einen praktischen Ablauf erleichtern soll, hält auch einer rechtlichen Kontrolle stand. Erfahren Sie in diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl, warum der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat und welche Rolle dabei Transparenz und Datenschutz spielten.
Ein Bauvertrag und die Frage, wer welche Daten erhalten darf
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand eine Vertragsbedingung aus einem Baukontext. Nach § 13 Ziffer 4 der Vertragsbedingungen sollte es gestattet sein, personenbezogene Daten der Bauherren an Dritte zu übermitteln, die vom Unternehmer beauftragt wurden.
Solche Regelungen können in der Praxis durchaus naheliegen. Bei Bauvorhaben arbeiten häufig mehrere Beteiligte zusammen, etwa Unternehmer, Nachunternehmer oder sonstige Dienstleister. Damit stellt sich schnell die Frage, welche Informationen weitergegeben werden dürfen und wie klar der Vertrag darüber informieren muss.
Die Klausel wurde jedoch rechtlich angegriffen. Das Landgericht Bad Kreuznach entschied am 8. Dezember 2023 in erster Instanz. Anschließend befasste sich das Oberlandesgericht Koblenz mit dem Fall und entschied am 10. Oktober 2024, später ergänzt durch einen Berichtigungsbeschluss vom 30. Oktober 2024.
Das Oberlandesgericht hielt die betreffende Vertragsbedingung für unwirksam. Es stützte sich dabei auf zwei Gesichtspunkte: Zum einen sah es eine unangemessene Benachteiligung, zum anderen hielt es die Klausel für intransparent. Intransparent bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine vorformulierte Vertragsregelung nicht klar genug erkennen lässt, was auf den Vertragspartner zukommt.
Die Beklagte wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen. Da das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hatte, legte sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Außerdem regte sie an, Fragen zur Datenschutzgrundverordnung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.
Der Bundesgerichtshof sieht keinen Anlass für eine Revision
Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde der Beklagten zurück. Nach seiner Einschätzung lag keiner der gesetzlichen Gründe vor, die eine Zulassung der Revision erforderlich gemacht hätten. Eine Revision wird nicht schon deshalb zugelassen, weil eine Partei mit der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht einverstanden ist. Erforderlich ist vielmehr ein besonderer Zulassungsgrund, etwa eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Eine solche grundsätzliche Bedeutung sah der Bundesgerichtshof hier nicht. Das galt auch für den Einwand der Beklagten, es müsse ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet werden. Ein solches Ersuchen dient dazu, Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts klären zu lassen. Die Beklagte hatte mehrere Fragen zur Datenschutzgrundverordnung formuliert.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs fehlte es jedoch an einer ausreichenden Darlegung, warum diese Fragen für den konkreten Rechtsstreit entscheidend sein sollten. Besonders wichtig war dabei, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung nicht nur auf eine unangemessene Benachteiligung gestützt hatte. Es hatte die Klausel zusätzlich und selbständig tragend wegen Intransparenz für unwirksam gehalten.
Gerade dieser Punkt wurde von der Beschwerde nicht erfolgreich angegriffen. Deshalb kam es aus Sicht des Bundesgerichtshofs auf die von der Beklagten aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Fragen nicht in der Weise an, wie es für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich gewesen wäre.
Auch die vierte von der Beklagten formulierte Vorlagefrage half ihr nicht weiter. Sie zielte darauf ab, ob eine Vertragsbedingung, die Grundwertungen einer Vorschrift der Datenschutzgrundverordnung wiedergebe, als intransparent angesehen werden könne. Der Bundesgerichtshof hielt diese Frage bereits nicht für eine Frage zur Auslegung von Unionsrecht. Außerdem sei sie zu abstrakt formuliert, weil nicht ausreichend deutlich geworden sei, welche Grundwertungen gemeint sein sollten und inwiefern die konkrete Klausel diese überhaupt wiedergebe.
Die Beschwerde blieb damit ohne Erfolg. Die Beklagte muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Gegenstandswert wurde auf 24.000 Euro festgesetzt.
Klare Vertragsklauseln bleiben entscheidend
Der Beschluss zeigt, dass vorformulierte Vertragsbedingungen nicht nur inhaltlich zulässig sein müssen, sondern auch klar und verständlich formuliert sein sollten.
Wer personenbezogene Daten in einem Vertragsverhältnis weitergeben möchte, sollte präzise regeln, welche Daten betroffen sind, an wen sie übermittelt werden können und zu welchem Zweck dies geschieht. Bleibt eine Klausel zu unbestimmt, kann sie schon an der fehlenden Transparenz scheitern.
Für Bauherren und Unternehmer ist der Fall daher ein guter Anlass, Vertragsbedingungen nicht nur praktisch, sondern auch rechtlich sorgfältig zu prüfen. Gerade bei Standardklauseln kann eine unklare Formulierung später zu erheblichen Auseinandersetzungen führen.
Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, sprechen Sie uns gerne an oder vereinbaren Sie einen Termin.
Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich gerne an die erfahrenen Anwälte des Teams der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen, wir helfen Ihnen gerne weiter!
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. April 2026 oder Direktlink.