24.07.2026 von Pia Pillokat

Genehmigungsfiktion bei Windenergie: Was Bescheinigungen regeln

Wenn ein Unternehmen eine bereits genehmigte Windenergieanlage noch vor der Errichtung in einem Punkt ändern möchte, kann es schnell um Fristen, Zuständigkeiten und die Reichweite einer Genehmigung gehen. Genau damit befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.03.2026, Az. BVerwG 7 C 3.25.

 

In diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl geht es um einen Streit über zwei Windenergieanlagen im Windpark M. Die Entscheidung ist kein spektakulärer Ausnahmefall, aber sie zeigt gut, wie wichtig klare behördliche Bescheinigungen und ein richtiges Verständnis der sogenannten Genehmigungsfiktion sein können.

 

Eine Genehmigungsfiktion bedeutet vereinfacht gesagt, dass eine Genehmigung unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen als erteilt gilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist entscheidet. Im vorliegenden Fall stellte sich vor allem die Frage, ob diese fingierte Änderungsgenehmigung auch andere erforderliche Zulassungen umfasst oder ob der Betreiber zusätzlich weitere Behörden einschalten muss.

 

Der Streit um zwei geänderte Windenergieanlagen im Windpark

Die Klägerin hatte vom Beklagten am 25. Juni 2024 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen erhalten. Noch bevor die Anlagen tatsächlich errichtet wurden, beantragte sie eine Änderung der Genehmigung, weil der Anlagentyp geändert werden sollte.

 

Für solche Änderungen sah das damals geltende Bundes-Immissionsschutzgesetz ein beschleunigtes Verfahren vor. Unter bestimmten Voraussetzungen war nur ein eingeschränktes Prüfprogramm vorgesehen. Geprüft werden sollten insbesondere die Standsicherheit sowie bestimmte Auswirkungen durch Geräusche und Turbulenzen. Der Gesetzgeber wollte solche Änderungen bei Windenergieanlagen erleichtern und beschleunigen.

 

Nachdem die Entscheidungsfrist abgelaufen war, bescheinigte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung. Nach Auffassung der Behörde war die Genehmigungsfiktion zum 28. August 2024 eingetreten. Zugleich enthielt das Schreiben den Hinweis, die Fiktion beziehe sich auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter. Außerdem sollten nach anderen Gesetzen erforderliche Zulassungen bei den jeweils betroffenen Drittbehörden selbstständig eingeholt werden.

 

Genau an diesem Punkt entzündete sich der Streit. Die Klägerin wollte diese Zusätze nicht hinnehmen. Sie war überzeugt, dass die fingierte Änderungsgenehmigung weiterreiche und nicht nur einen begrenzten Ausschnitt des Vorhabens betreffe. Hauptsächlich wollte sie geklärt wissen, dass keine Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich sei und auch keine weitere Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse.

 

Zudem ging es um den Zeitpunkt, zu dem die Genehmigungsfiktion eingetreten war. Die Klägerin hielt einen früheren Zeitpunkt für richtig, nämlich den 15. August 2024, spätestens aber den 20. August 2024. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab ihr teilweise echt. Es stellte fest, dass keine Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich sei, keine Bau- oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024 eingetreten sei. Die Aufhebung der Zusätze in der Bescheinigung lehnte es jedoch ab, weil es diese Zusätze nur als Hinweise auf die Rechtslage ansah.

 

Mit diesem Ergebnis waren beide Seiten nicht vollständig zufrieden. Die Klägerin wollte weiterhin erreichen, dass die Zusätze in der Bescheinigung aufgehoben werden. Der Beklagte wandte sich gegen die Feststellungen, wonach über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus keine Zustimmung der Luftfahrtbehörde und keine weiteren Genehmigungen erforderlich seien.

 

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz

Das Bundesverwaltungsgericht wies beide Revisionen zurück. Damit blieb es im Ergebnis bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

 

Zunächst befasste sich das Gericht mit der Frage, ob die umstrittenen Zusätze in der Bescheinigung überhaupt angefochten werden konnten. Die Klägerin hatte die Aufhebung dieser Zusätze verlangt, weil sie darin eine verbindliche Beschränkung ihrer Genehmigung sah. Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders.

 

Nach Auffassung des Gerichts hatten die Formulierungen in dem Schreiben keine Regelungswirkung. Sie waren also kein Verwaltungsakt, der Rechte verbindlich begründet, ändert oder beschränkt. Vielmehr handelte es sich um Hinweise der Behörde darauf, wie sie die Rechtslage verstand. Dafür sprach nach Ansicht des Gerichts unter anderem die äußere Form des Schreibens. Es war in Briefform abgefasst und enthielt keinen klar abgesetzten Entscheidungsausspruch und keine Rechtsbehelfsbelehrung.

 

Auch inhaltlich waren die Zusätze nach Ansicht des Gerichts eher allgemein gehalten. Sie benannten nicht konkret, welche weiteren Zulassungen im Einzelfall tatsächlich erforderlich sein sollten. Die Klägerin konnte daher nicht verlangen, dass diese Hinweise im Wege der Anfechtungsklage aufgehoben werden. Zugleich stellte das Gericht klar, dass dadurch keine Rechtsschutzlücke entsteht. Die Reichweite einer fingierten Genehmigung kann in einem solchen Fall mit einer Feststellungsklage geklärt werden.

 

In der Sache bestätigte das Bundesverwaltungsgericht aber die für die Klägerin wichtigen Feststellungen. Nach Eintritt der Genehmigungsfiktion war keine Zustimmung der Luftfahrtbehörde mehr einzuholen. Das Gericht begründete dies damit, dass das damals geltende Prüfprogramm für diese Änderungsgenehmigung gesetzlich eingeschränkt und abschließend war. Für eine zusätzliche Beteiligung der Luftfahrtbehörde blieb deshalb kein Raum.

 

Wichtig war außerdem die sogenannte Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dieser Begriff bedeutet, dass bestimmte andere behördliche Entscheidungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gebündelt werden. Der Betreiber muss diese Genehmigungen dann nicht noch einmal gesondert bei anderen Behörden beantragen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass diese Konzentrationswirkung auch bei einer fingierten Änderungsgenehmigung gilt, obwohl die Behörde nur ein eingeschränktes Prüfprogramm hatte. Deshalb musste die Klägerin neben der fingierten Änderungsgenehmigung keine gesonderte Baugenehmigung und keine Waldumwandlungsgenehmigung einholen. Gerade der Zweck des beschleunigten Änderungsverfahrens würde nach Ansicht des Gerichts verfehlt, wenn der Vorhabenträger anschließend doch noch weitere Zulassungen separat beschaffen müsste.

 

Das Gericht wies allerdings auch darauf hin, dass die spätere Gesetzesänderung, die ab dem 15. August 2025 galt, für diesen Fall nicht einschlägig war. Entscheidend war die Rechtslage, die für den hier zu beurteilenden Antrag und den Eintritt der Genehmigungsfiktion maßgeblich war.

 

Was Betreiber aus dem Urteil mitnehmen können

Das Urteil zeigt, dass bei Genehmigungsfiktionen genau zwischen einer echten behördlichen Regelung und einem bloßen Hinweis auf die Rechtslage unterschieden werden muss. Nicht jede missverständliche Formulierung in einer Bescheinigung kann unmittelbar angefochten werden.

 

Für Betreiber von Windenergieanlagen ist die Entscheidung dennoch relevant. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass eine fingierte Änderungsgenehmigung im damaligen Verfahren nicht dadurch entwertet wird, dass anschließend weitere Zulassungen bei anderen Behörden verlangt werden. Die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bleibt auch bei einer fingierten Änderungsgenehmigung von Bedeutung.

 

Wer in einem Genehmigungsverfahren mit unklaren Hinweisen, Fristfragen oder zusätzlichen behördlichen Anforderungen konfrontiert ist, sollte früh prüfen lassen, welche rechtliche Wirkung solche Schreiben tatsächlich haben. Gerade im Anlagenrecht kann diese Unterscheidung darüber entscheiden, ob ein Vorhaben zügig weitergeführt werden kann oder ob unnötige Verzögerungen entstehen.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, sprechen Sie uns gerne an oder vereinbaren Sie einen Termin.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich gerne an die erfahrenen Anwälte des Teams der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2026 oder Direktlink. 




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