06.04.2023 von Bianca Dlugosch

Zusammenstoß von PKW mit Bahn wegen Ausfalls der Bahnübergangssicherungsanlagen begründet grundsätzlich Alleinhaftung des Bahnbetreibers

Wer haftet, wenn es zu einem Unfall zwischen einem PKW und einer Bahn kommt, weil die Bahnübergangssicherungsanlagen ausgefallen sind? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das Oberlandesgericht Celle in einem Fall aus Niedersachsen. Die Antwort des Gerichts: Grundsätzlich ist der Bahnbetreiber allein verantwortlich für die Unfallfolgen.

Im konkreten Fall hatte eine PKW-Fahrerin den herannahenden Zug nicht bemerkt, da sowohl die Schranken als auch die Lichtanlage wegen eines Defekts nicht funktionierten und die Sicht auf die Bahnstrecke wegen Bewuchses eingeschränkt war. Der Zugführer hatte noch gebremst, als er bemerkte, dass die Schranken oben waren. Die Bahn bestritt jede Verantwortung an den Unfall, zahlte aber an die PKW-Fahrerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 €. Dieser Betrag war der Klägerin zu wenig, weshalb sie Klage erhob.

Das Landgericht Bückeburg gab der Schmerzensgeldklage statt und sprach der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 56.000 € zu. Das beklagte Unternehmen legte Berufung ein, doch das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Grundsätzlich könne ein Kraftfahrer bei straßenseitig ausgeschalteten technischen Sicherungsanlagen an Bahnübergängen darauf vertrauen, dass sich kein Zug nähert. Bei einem Zusammenstoß infolge geöffneter Schranken sei deshalb im Grundsatz von der Alleinhaftung des Bahnbetreibers auszugehen. Eine Mithaftung des Kraftfahrers komme nur dann in Betracht, wenn der herannahende Zug für den Kraftfahrer erkennbar war.

Das Oberlandesgericht hob hervor, dass dem beklagten Unternehmen ein hohes Verschulden anzulasten sei, da ihr die Störanfälligkeit des Bahnübergangs bekannt gewesen sei und Sicherungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen. Das Gericht erachtete ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 60.000 € für angemessen, da die Klägerin ein Polytrauma erlitten hatte und unter anderem am großen Zeh des linken Fußes operiert werden musste.

In einem solchen Fall ist es wichtig, sich anwaltlich beraten zu lassen, um die eigenen Rechte durchzusetzen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten. Ein erfahrener Anwalt kann prüfen, ob eine Mithaftung des Kraftfahrers in Betracht kommt und welche Ansprüche gegenüber dem Bahnbetreiber geltend gemacht werden können. Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen




weiter