14.05.2016 von Sven M. Bauer

Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. März 2016, AZ: 11 Ca 6834/15

Die Klägerin war als Verkaufshilfe in Teilzeit 120 Stunden monatlich beschäftigt. Das Gesamtbruttogehalt betrug monatlich 1.020,50 €, inklusive der im Arbeitsvertrag als „Freiwillige Sonderzahlung“ bezeichneten Zahlung eines anteiligen Weihnachts- bzw. Urlaubsgelds in Höhe von 38,57 € und 58,15 € brutto. Ohne eine Anrechnung dieser zusätzlichen Zahlungen auf den Grundlohn würde der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro nicht erreicht, weshalb die Klägerin ihren Arbeitgeber auf die Nachzahlung der Differenz bis zum Mindestlohn verklagte.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Sonderzahlungen Entgeltbestandteile des Lohns seien und bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden müssen. Hieraus ergebe sich die Rechnung 120 Stunden/Monat*8,50 € = 1.020 €. Dies ist die Summe die der Beklagte der Klägerin zahlte, sodass der Mindestlohn eingehalten wurde.

Die Bezeichnung der Sonderzahlung als „Freiwillige Sonderzahlung“ ändere daran nichts, da der Arbeitgeber auch eine freiwillige Zahlung nicht ohne weiteres einseitig zurückverlangen kann. Allenfalls eine Regelung für die Zukunft sei hier möglich.Ein anderer Fall läge vor, wenn mit den Zahlungen andere Zwecke verfolgt würden, etwa die Würdigung der Betriebstreue der Arbeitnehmerin durch das Weihnachtsgeld oder das Erho-lungsbedürfnis mit dem Urlaubsgeld. Die Vereinbarung eines Rückzahlungsvorbehalts sei ebenfalls dazu geeignet die Zahlungen nicht als Gehaltsbestandteil anzusehen.

Wie so oft kommt es auf die Würdigung des Einzelfalles an. Hier beraten wir Sie gerne, ob Ihnen ein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns zusteht.




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