25.09.2026 von Sven M. Bauer
Zinssatz-Swaps: Wann Banken über Risiken aufklären müssen
Zinssatz-Swaps werden häufig als Instrument zur Absicherung gegen steigende Zinsen vorgestellt, können für Kunden aber erhebliche Risiken mit sich bringen. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2026, Aktenzeichen XI ZR 231/23, in dem es um zwei Swap-Verträge in Schweizer Franken und die Beratungspflichten einer Bank ging.
In diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl erfahren Sie, worum es in dem Fall ging, weshalb die Beratung der Bank rechtlich problematisch sein konnte und warum der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.
Zinssicherung für Schweizer-Franken-Darlehen
Die beiden Kläger hatten bei einer Sparkasse jeweils ein variabel verzinsliches, endfälliges Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Die Klägerin zu 1 hatte ein Darlehen über 2,61 Millionen CHF mit einer Laufzeit bis zum 30. September 2017, der Kläger zu 2 ein Darlehen über 1,56 Millionen CHF mit einer Laufzeit bis zum 31. Oktober 2017.
Weil der Kläger zu 2 sich über eine mögliche Zinssicherung informieren wollte, wurde er von einem Kundenberater der Sparkasse an die beklagte Bank verwiesen. Diese beriet die Kläger später zu Zinssatz-Swap-Verträgen. Solche Verträge können vereinfacht gesagt dazu dienen, variable Zinszahlungen gegen feste Zinszahlungen zu tauschen. Für Kunden kann das attraktiv erscheinen, wenn sie steigende Zinsen befürchten und mehr Planungssicherheit wünschen.
Vor dem Abschluss gab es verschiedene Unterlagen und Hinweise. Unter anderem teilte ein Mitarbeiter der Bank per E-Mail mit, dass die genannten Indikationen für Zinsswaps einen hohen Spread zur Marktmitte auswiesen. Außerdem unterzeichneten die Kläger eine Erklärung zum Handel von Finanzinstrumenten. Darin hieß es, dass die Bank einen Teil der marktgerecht festgelegten Provisionen, Margen oder Gebühren an die Sparkasse auskehren könne.
Am 1. Oktober 2010 fand die Beratung bei der beklagten Bank statt. Am Ende dieses Gesprächs entschieden sich die Kläger zum Abschluss von zwei Zinssatz-Swap-Verträgen. Nach den später übersandten Einzelabschlussbestätigungen sollten die Kläger vom 6. Januar 2011 bis zum 6. Januar 2021 feste Zinsen in Höhe von 1,78 Prozent pro Jahr zahlen. Im Gegenzug sollte die Bank variable Zinsen auf Grundlage des 3-Monats-CHF-LIBOR zahlen.
Ein wichtiger Punkt war dabei die Laufzeit. Die Darlehen bei der Sparkasse liefen nur bis September beziehungsweise Oktober 2017, die Swap-Verträge dagegen bis Januar 2021. Dadurch standen die Swap-Verträge mehrere Jahre länger im Raum als die ursprünglichen Fremdwährungsdarlehen.
Die Kläger warfen der Bank später vor, sie nicht ausreichend aufgeklärt zu haben. Besonders ging es um zwei Punkte. Zum einen machten sie geltend, ihnen sei der sogenannte anfängliche negative Marktwert der Swap-Verträge nicht offengelegt worden. Dieser Begriff beschreibt vereinfacht den Wertnachteil, der aus Sicht des Kunden bereits bei Vertragsschluss in den Vertrag einstrukturiert ist. Zum anderen rügten sie, dass sie nicht über die fehlende Übereinstimmung der Laufzeiten zwischen den Darlehen und den Swap-Verträgen aufgeklärt worden seien.
Die Kläger verlangten Schadensersatz. Die Klägerin zu 1 begehrte insgesamt 515.319,94 Euro nebst Zinsen, der Kläger zu 2 insgesamt 313.368,36 Euro nebst Zinsen. Außerdem verlangten beide außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und die Freistellung von künftigen Verpflichtungen aus den Swap-Verträgen sowie aus Sicherheiten, die im Zusammenhang mit diesen Verträgen bestellt worden waren.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage im Wesentlichen statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah die Sache anders und wies die Klage vollständig ab. Dagegen wandten sich die Kläger mit der Revision zum Bundesgerichtshof.
Der BGH sieht die Beratung rechtlich anders
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück. Damit bekamen die Kläger nicht automatisch endgültig Recht, sie erreichten aber, dass ihre Ansprüche erneut geprüft werden müssen.
Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die rechtliche Einordnung der Beratung. Das Oberlandesgericht hatte angenommen, es habe sich um eine Finanzierungsberatung gehandelt, weil die Swap-Verträge im Zusammenhang mit bestehenden Darlehen standen. Der Bundesgerichtshof sah das anders. Nach seiner Rechtsprechung handelt es sich bei der Beratung über Zinssatz-Swap-Verträge zur Sicherung oder Begrenzung bestehender Zinsänderungsrisiken um Anlageberatung.
Das ist für Kunden wichtig, weil bei einer Anlageberatung besondere Aufklärungspflichten gelten. Der Bundesgerichtshof betonte, dass Zinssatz-Swap-Verträge Finanztermingeschäfte und damit Finanzanlagen sind. Auch wenn sie im Kontext eines Darlehens abgeschlossen werden, dienen sie nicht der Beschaffung von Kapital, sondern verändern bestehende Risikopositionen.
Besonders relevant war der anfängliche negative Marktwert. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass eine Bank, die einen Swap-Vertrag empfiehlt und zugleich selbst Vertragspartnerin dieses Swap-Vertrags ist, den Kunden grundsätzlich über einen solchen anfänglichen negativen Marktwert aufklären muss. Der Grund liegt in einem Interessenkonflikt. Die Bank berät den Kunden einerseits, steht ihm aber andererseits als Vertragspartnerin gegenüber. Bei einem Swap kann der Gewinn der einen Seite wirtschaftlich dem Verlust der anderen Seite entsprechen.
Eine Ausnahme von dieser Aufklärungspflicht kann bestehen, wenn der Swap ein eng verbundenes Grundgeschäft absichert, etwa ein passendes Darlehen bei derselben Bank. Diese Ausnahme griff hier nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber nicht. Die beklagte Bank war nicht die Darlehensgeberin der Fremdwährungsdarlehen, denn diese stammten von einer Sparkasse. Außerdem passten die Laufzeiten nicht zusammen, weil die Swap-Verträge bis Januar 2021 liefen, während die Darlehen bereits 2017 endeten. Dadurch konnte für die Kläger nach Ende der Darlehen eine offene Zins- und Währungsrisikoposition entstehen.
Der Bundesgerichtshof stellte außerdem klar, dass Hinweise auf Zuwendungen, Provisionen oder Zahlungen an Dritte keine Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert ersetzen. Dass die Bank etwa offenlegte, der Sparkasse eine Zuwendung zu zahlen, genügte daher nicht automatisch. Der anfängliche negative Marktwert betrifft eine andere Frage, nämlich die von der Bank in den Vertrag eingebaute Risikostruktur und den Betrag, der für eine sofortige Glattstellung der Position relevant wäre.
Auch die Verjährung bewertete der Bundesgerichtshof anders als das Oberlandesgericht. Das Berufungsgericht hatte unter anderem angenommen, die Kläger hätten spätestens 2011 grob fahrlässig nicht erkannt, dass die Laufzeiten der Darlehen und der Swap-Verträge nicht übereinstimmten. Der Bundesgerichtshof hielt diese Begründung für rechtsfehlerhaft. Aus den übersandten Einzelabschlussbestätigungen ergab sich zwar die Laufzeit der Swap-Verträge, nicht aber zugleich die Laufzeit der Darlehen. Die fehlende Übereinstimmung konnte daher nur durch einen Vergleich mit den Darlehensunterlagen erkannt werden.
Der Bundesgerichtshof entschied die Sache nicht selbst abschließend. Das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob die Bank tatsächlich ordnungsgemäß über den anfänglichen negativen Marktwert und über die Laufzeitinkongruenz aufgeklärt hat. Sollte eine Beratungspflichtverletzung vorliegen, muss außerdem geprüft werden, ob diese Pflichtverletzung für den Abschluss der Verträge ursächlich war und ob die Ansprüche verjährt sind.
Was Kunden aus dem Fall mitnehmen können
Das Urteil zeigt, dass Zinssatz-Swaps auch dann rechtlich als Anlagegeschäft behandelt werden können, wenn sie im Zusammenhang mit bestehenden Darlehen abgeschlossen werden. Banken müssen in solchen Beratungssituationen sorgfältig erklären, welche Risiken bestehen und welche Interessenkonflikte sich daraus ergeben, dass sie selbst Vertragspartner des empfohlenen Geschäfts sind.
Für Kunden ist besonders wichtig, nicht nur auf den Zweck einer Zinssicherung zu schauen, sondern auch auf Laufzeiten, Bezugsbeträge, Währung und mögliche Kostenstrukturen. Gerade wenn ein Swap länger läuft als das Darlehen, das er absichern soll, kann aus einer vermeintlichen Absicherung ein eigenes Risiko werden.
Wer ähnliche Verträge abgeschlossen hat und sich nicht ausreichend aufgeklärt fühlt, sollte die Beratungsunterlagen, Vertragsbestätigungen und den zeitlichen Ablauf prüfen lassen. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.
Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, sprechen Sie uns gerne an oder vereinbaren Sie einen Termin.
Dieser Blogartikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich gerne an die erfahrenen Anwälte des Teams der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.