05.05.2017 von Bianca Dlugosch

FG Düsseldorf: Wohnungseinrichtung fällt bei doppelter Haushaltsführung nicht unter nur begrenzt abzugsfähige Unterkunftskosten

Urteil vom 14.03.2017 – 13 K 1216/16 E

Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 € im Monat begrenzt ist. Dies hat nunmehr das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14.03.2017 (Az.: 13 K 1216/16 E) entschieden. Das Gericht entschied damit gegen die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung. Diese geht aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht hervor. Das Finanzgericht hat deswegen die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger unterhielt im Streitjahr 2014 ab dem 01.05. neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Dies beinhaltete die Miete zzgl. Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur in Höhe eines Betrages von 1.000 € pro Monat. Hiergegen wandten sich der Kläger und seine Ehefrau mit Einspruch und Klage. Sie machten darin geltend, dass die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung unbeschränkt abzugsfähig seien, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation insoweit gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung können als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Auf-wendungen für die Nutzung der Unterkunft in Höhe von höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden. Die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände und den Hausrat würden jedoch – entgegen der Auffassung des Finanzamts – nicht vom Höchstbetrag erfasst.

Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich jedoch keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände und den notwendigen Hausrat entnehmen. Nach Ansicht des Gerichts ergebe sich dies auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 € monatlich zu begrenzen, nicht hingegen auch die sonstigen notwendigen Aufwendungen.




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