12.10.2026 von Sven M. Bauer
Wohn-Riester-Bausparvertrag: Wann Jahresentgelte problematisch sind
Viele Verbraucher schließen Bausparverträge zur Altersvorsorge ab, weil sie langfristig planen und sich eine verlässliche Finanzierung für wohnungswirtschaftliche Zwecke sichern möchten. Umso wichtiger ist es, welche Kosten in solchen Verträgen tatsächlich vereinbart werden dürfen und welche Klauseln einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juli 2026, Az. XI ZR 83/25, über zwei Entgeltklauseln einer Landesbank entschieden, die in Bausparverträgen zur Altersvorsorge verwendet wurden. In diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl erfahren Sie, worum es in dem Verfahren ging und warum der BGH die Klauseln gegenüber Verbrauchern für unwirksam hielt.
Die Entscheidung betrifft nicht jeden denkbaren Kostenposten in Altersvorsorgeverträgen, sondern konkret zwei Klauselfassungen zu jährlichen Entgelten in bestimmten Riester-Bauspartarifen. Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf den Fall, denn er zeigt gut, wie Gerichte zwischen zulässiger Preisgestaltung und unzulässiger Abwälzung interner Verwaltungskosten unterscheiden.
Der Streit um jährliche Entgelte in Riester-Bausparverträgen
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er ist als qualifizierte Einrichtung nach dem Unterlassungsklagengesetz eingetragen und kann daher gegen bestimmte unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehen.
Die Beklagte war eine Landesbank, die unter anderem Bausparprodukte zur Altersvorsorge anbot. In älteren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge des Tarifs Classic Riester, Stand 1. Januar 2012, verwendete sie eine Klausel, nach der für jedes Konto des Bausparers jeweils zu Jahresbeginn ein Jahresentgelt von 15 Euro berechnet werden sollte. Im ersten Vertragsjahr sollte das Entgelt anteilig bei Vertragsbeginn anfallen. Außerdem enthielt die Klausel die Regelung, dass die Bausparkasse bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten das Jahresentgelt nach billigem Ermessen ändern könne.
Auf diese Klausel berief sich die Landesbank gegenüber einem Kunden in einer Jahresabrechnung zum 31. Dezember 2021. Für Neuverträge verwendete sie später in Allgemeinen Bedingungen des Tarifs Wohn-Riester, Stand 25. Januar 2022, eine weitere Klausel. Danach sollte in der Sparphase ein jährliches Vertragsentgelt von 24 Euro erhoben werden. Die Sparphase sollte mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder mit dem Beginn der Auszahlungsphase enden. Auch dieses Entgelt sollte jeweils zu Jahresbeginn fällig werden, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt beide Klauseln für unwirksam. Er argumentierte, die Regelungen benachteiligten Verbraucher unangemessen und seien außerdem nicht ausreichend transparent. Sein Ziel war nicht die Klärung einzelner Rückzahlungsansprüche bestimmter Kunden, sondern ein Unterlassungsurteil. Die Landesbank sollte es künftig unterlassen, diese oder inhaltsgleiche Klauseln in Bausparverträge zur Altersvorsorge mit Verbrauchern einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung solcher Verträge darauf zu berufen.
Vor dem Landgericht Frankfurt am Main und anschließend vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main blieb die Klage zunächst ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht ging zwar davon aus, dass die Klauseln grundsätzlich einer Inhaltskontrolle unterliegen. Es sah sie aber nicht als unangemessene Benachteiligung der Kunden an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts konnten aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gewisse Leitlinien für die Gestaltung solcher Altersvorsorgeprodukte entnommen werden.
Gegen diese Entscheidung legte der Verbraucherzentrale Bundesverband Revision zum Bundesgerichtshof ein. Damit musste der BGH klären, ob die jährlichen Entgelte als zulässige Kostenregelungen bestehen bleiben konnten oder ob es sich um unwirksame Klauseln handelte, mit denen Verwaltungskosten auf Verbraucher abgewälzt wurden.
Der BGH sieht eine unzulässige Abwälzung von Verwaltungskosten
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und änderte auch die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ab. Die Landesbank wurde verurteilt, die beanstandeten Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bausparverträgen zur Altersvorsorge mit Verbrauchern nicht mehr zu verwenden. Außerdem darf sie sich bei der Abwicklung solcher Verträge, soweit sie nach dem 1. April 1977 geschlossen wurden, nicht mehr auf diese Bestimmungen berufen.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die Entgeltklauseln überhaupt gerichtlich kontrolliert werden dürfen. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterscheidet das Recht zwischen dem eigentlichen Preis für die Hauptleistung und sogenannten Preisnebenabreden. Der eigentliche Preis für eine Hauptleistung ist nur eingeschränkt kontrollierbar. Preisnebenabreden, mit denen etwa Aufwand oder Betriebskosten auf Kunden verlagert werden, können dagegen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Der BGH ordnete die beiden Klauseln als solche kontrollfähigen Preisnebenabreden ein. Nach seiner Auffassung ging es nicht um den Preis einer eigenständigen Hauptleistung der Bausparkasse. In der Ansparphase besteht die Hauptleistung der Bausparkasse im Kern darin, Zinsen auf das Bausparguthaben zu zahlen und dem Bausparer später unter den vertraglichen Voraussetzungen die Möglichkeit eines Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. In der Darlehensphase geht es vor allem um die Überlassung des Darlehenskapitals.
Die jährlichen Entgelte sollten aus Sicht des Gerichts jedoch Verwaltungstätigkeiten abgelten. Dazu gehören Tätigkeiten im Zusammenhang mit der bauspartechnischen Verwaltung, der Kollektivsteuerung und der Führung der Zuteilungsmasse. Solche Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Ansicht des BGH nicht als besondere Zusatzleistung für den einzelnen Kunden, sondern aufgrund eigener gesetzlicher Pflichten und überwiegend im eigenen organisatorischen Interesse.
Auch der Hinweis auf die aufsichtsrechtliche Prüfung und Genehmigung des Tarifwerks half der Landesbank nicht. Der BGH stellte klar, dass eine Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zivilrechtliche Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausschließt. Ebenso wenig ergab sich aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ein Recht, solche Entgelte ohne weitere Kontrolle zu erheben. Das Gesetz nennt zwar Verwaltungskosten als mögliche Kostenart und dient unter anderem der Kostentransparenz und Vergleichbarkeit von Altersvorsorgeprodukten. Daraus folgt nach Auffassung des BGH aber nicht, dass jede entsprechende Entgeltklausel automatisch wirksam ist.
Entscheidend war für den Senat, dass die Klauseln von einem wesentlichen Grundgedanken des Darlehensrechts abwichen. Danach dürfen Kosten für Tätigkeiten, zu denen der Verwender gesetzlich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, nicht ohne Weiteres per AGB auf Kunden abgewälzt werden. Genau das geschah nach Auffassung des Gerichts durch die jährlichen Entgelte von 15 Euro beziehungsweise 24 Euro.
Für die ältere Klausel aus den ABB 2012 sah der BGH die Regelung als Entgelt für Verwaltungstätigkeiten in der Anspar- und Darlehensphase an. Die neuere Klausel aus den ABB 2022 betraf dagegen ausdrücklich nur die Sparphase. Beide Fassungen hielten der Inhaltskontrolle nicht stand. Weil die übrigen Teile der jeweiligen Klauseln mit der Entgeltregelung eng verbunden waren, erklärte der BGH die betreffenden Gesamtklauseln für unwirksam.
Nicht entschieden hat der BGH in diesem Verfahren, ob einzelne Verbraucher bereits gezahlte Beträge zurückverlangen können. Das Verfahren war ein Unterlassungsverfahren. Es ging also darum, ob die Landesbank die Klauseln künftig verwenden oder sich weiterhin auf sie berufen darf. Wer selbst betroffen ist, sollte daher prüfen lassen, welche Vertragsbedingungen im eigenen Fall gelten und welche Ansprüche daraus konkret folgen könnten.
Was Verbraucher aus der Entscheidung mitnehmen können
Das Urteil zeigt, dass auch bei zertifizierten Altersvorsorgeprodukten nicht jede Kostenklausel automatisch wirksam ist. Entscheidend bleibt, ob ein Entgelt tatsächlich eine besondere Leistung für den Kunden vergütet oder ob interne Verwaltungskosten auf Verbraucher verlagert werden.
Für Inhaber von Riester- oder Wohn-Riester-Bausparverträgen kann die Entscheidung relevant sein, wenn in den Vertragsbedingungen jährliche Entgelte für Verwaltung oder Vertragsführung vorgesehen sind. Dabei kommt es aber auf die konkrete Klausel, den Tarif und die Vertragsphase an.
Wer eine Jahresabrechnung mit entsprechenden Entgelten erhält oder unsicher ist, ob bestimmte Klauseln im eigenen Bausparvertrag wirksam sind, sollte den Vertrag sorgfältig prüfen lassen. Die Entscheidung des BGH stärkt die Position von Verbrauchern, ersetzt aber nicht die Prüfung des einzelnen Vertrags.
Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, sprechen Sie uns gerne an oder vereinbaren Sie einen Termin.
Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich gerne an die erfahrenen Anwälte des Teams der Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen, wir helfen Ihnen gerne weiter!
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.