26.07.2023 von Bianca Dlugosch
Arbeitsrecht: Wie ein neues Urteil die Landschaft der Entgelterhöhung neu gestaltet
Im dynamischen Feld des Arbeitsrechts hat ein jüngstes Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Aktenzeichen 4 AZR 68/22 vom 22. Februar 2023, relevante Aspekte zur Entgelterhöhung geklärt. Dieses Urteil betrifft sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und könnte bedeutende Implikationen haben.
In diesem Fall forderte ein Arbeitnehmer eine Entgelterhöhung, die auf Widerstand des Arbeitgebers stieß. Der Arbeitnehmer zog vor das Bundesarbeitsgericht.
Was Sanitäranlagen mit einer Entgelterhöhung zu tun haben – der Hintergrund des Falls
Auf den ersten Blick mag es überraschend erscheinen, dass Sanitäranlagen und Entgelterhöhungen in einem Atemzug genannt werden. Doch genau das ist der Kern dieses Falles, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde.
In diesem speziellen Fall war der Kläger ein Arbeitnehmer, der eine Entgelterhöhung forderte. Sein Arbeitgeber lehnte diese Forderung jedoch ab, was dazu führte, dass der Arbeitnehmer vor das Bundesarbeitsgericht zog. Die zentrale Frage, die das Gericht zu beantworten hatte, war, ob der Arbeitgeber das Recht hatte, die Forderung nach einer Entgelterhöhung abzulehnen.
Die Besonderheit dieses Falles lag in den Details: Der Arbeitgeber hatte mit der IG Metall im Jahr 2018 einen Haustarifvertrag abgeschlossen, der eine Erhöhung der Entgelte in zwei Schritten vorsah. Darüber hinaus war vereinbart, dass der Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2019 sanitäre Einrichtungen grundsaniert haben sollte. Sollte diese Sanierung nicht vollständig abgeschlossen sein, war eine weitere Erhöhung der Entgelte um 0,5 Prozent vorgesehen.
Als der 30. Juni 2019 kam, war die Sanierung der sanitären Einrichtungen jedoch nicht vollständig abgeschlossen. Dies führte dazu, dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Entgelterhöhung einforderte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und argumentierte, die Regelung enthalte die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die unwirksam sei.
Übrigens: Vertragsstrafen sind im Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig, sie sind allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss die Vertragsstrafe dem Bestimmtheits- und dem Transparenzgebot genügen, es muss ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse vorliegen, sie darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen und ihre Höhe muss angemessen sein.
Wie und auf welcher Grundlage das Bundesarbeitsgericht entschied
Das Bundesarbeitsgericht sah dies jedoch anders und entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Es verurteilte den Arbeitgeber dazu, an den Kläger für die Monate Juli 2019 bis Dezember 2019 insgesamt 151,61 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts basierte auf der Auslegung des Haustarifvertrags, den der Arbeitgeber mit der IG Metall im Jahr 2018 abgeschlossen hatte. Das Gericht entschied, dass die besagte Regelung nicht als Vertragsstrafe anzusehen ist, sondern als aufschiebende Bedingung. Da die Sanierung der sanitären Einrichtungen bis zum festgelegten Datum nicht abgeschlossen war, trat die Bedingung in Kraft und der Arbeitnehmer hatte Anspruch auf die zusätzliche Entgelterhöhung.
Fazit
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Februar 2023 ist ein wichtiger Schritt für das Arbeitsrecht in Deutschland. Es zeigt, dass das Gericht die Rechte der Arbeitnehmer ernst nimmt und dass Arbeitgeber ihre Entscheidungen sorgfältig prüfen müssen, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit dem Arbeitsrecht stehen.
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