05.06.2016 von Sven M. Bauer

Urteil vom 4. Mai 2016, Az: 5 O 27/16

Die Kläger begehrten von einer Sparkasse die Rückzahlung eines Vorfälligkeitsentgelts aus einem widerrufenen Verbraucherdarlehen.

Die Beklagte verteidigte sich maßgeblich mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch die Kläger. Diese hätten sich erst zum Widerruf nach der Veräußerung ihrer Immobilie entschlossen, um die durch das stark gefallene Zinsniveau erhöhte Vorfälligkeitsentschädigung einzusparen.

Dieser Auffassung erteilte das erkennende Gericht wiederholt eine Absage. Die Ausübung des an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Widerrufsrechts ist nicht durch dessen institutionellen Zweck nicht beschränkt. Der Verbraucher setzt sich daher nicht dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aus, wenn er dieses Recht zu seinem wirtschaftlichen Vorteil nutzt. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher den Darlehensvertrag widerruft, um ein zwischenzeitlich erhaltenes Angebot mit günstigeren Konditionen anzunehmen und sei die vom Gesetz gewollte Folge einer unterbliebenen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung, für die der Unternehmer verantwortlich ist. Auch der Auffassung der Beklagten, die Ausübung des Widerrufsrechts sei durch Zeitablauf verwirkt, wies das Gericht zurück.

Die Verantwortlichkeit sei jedoch nicht mit dem Verschulden gleichzusetzen, worauf das Gericht hinwies. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Kosten nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, der eine Verschulden voraussetzt.




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