19.01.2026 von Sven M. Bauer
Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Wenn Schnee und Eis Wege rutschig machen, steigt das Unfallrisiko und damit auch das Haftungsrisiko für diejenigen, die für sichere Wege sorgen müssen. Wer wann räumen und streuen muss, ist nicht überall gleich geregelt: Entscheidend sind vor allem die kommunalen Straßenreinigungssatzungen (je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich) sowie die allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht.
Im Folgenden geben wir einen Überblick, wer typischerweise verantwortlich ist, was konkret zu tun ist und welche Folgen drohen, wenn der Winterdienst unterbleibt.
Warum Winterdienst überhaupt Pflicht ist
Die Pflicht zum Räumen und Streuen ergibt sich rechtlich aus der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht (z. B. als Eigentümer ein Grundstück mit Gehwegzugang), muss im zumutbaren Rahmen dafür sorgen, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Im Winter bedeutet das: Gefahren durch Schnee- und Eisglätte müssen reduziert werden, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Die konkreten Vorgaben wie etwa Räumzeiten, Breite des geräumten Weges und erlaubte Streumittel stehen meist in örtlichen Satzungen (Straßenreinigungssatzung / Winterdienstsatzung). Diese unterscheiden sich teils erheblich. Deshalb gilt: Wer verantwortlich ist, sollte die Regeln der eigenen Kommune kennen.
Den Link zu der Straßenreinigungssatzung der Stadt Brühl finden Sie hier.
Wer grundsätzlich räumen und streuen muss – die wichtigsten Rollen
In der Praxis sind je nach Bereich unterschiedliche Stellen zuständig:
- Gemeinde/Stadt:
Kommunen sind grundsätzlich für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen zuständig, konzentrieren sich aber häufig auf Fahrbahnen, Hauptverkehrswege, Gefahrenstellen und wichtige öffentliche Bereiche. Für Gehwege wird die Pflicht vielerorts per Satzung auf Anlieger übertragen.
- Grundstückseigentümer (Anlieger):
Typischerweise müssen Eigentümer den Gehweg vor dem Grundstück sowie Zugänge/Zuwege (z. B. zum Hauseingang, Mülltonnenstandplatz, Stellplätzen) räumen und streuen, soweit die Satzung dies vorsieht. Bei Eckgrundstücken kann die Pflicht mehrere Gehwegseiten betreffen.
- Gewerbetreibende:
Wer Publikumsverkehr ermöglicht (z. B. Laden, Praxis, Restaurant), muss regelmäßig dafür sorgen, dass Kundenwege, Eingänge und ggf. Teile von Parkflächen sicher begehbar sind. Umfang und Zumutbarkeit hängen stark vom Einzelfall ab (Flächenart, Verkehrserwartung, Witterungslage).
Wichtig: Es geht nicht darum, jede Glätte „zu verhindern“, sondern angemessene und rechtzeitige Maßnahmen zu treffen.
Winterdienst im Mietshaus: Vermieter vs. Mieter
Grundsatz: Verantwortlich ist zunächst der Vermieter/Eigentümer. Eine Übertragung auf Mieter ist möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Wann Mieter zuständig sind:
Mieter müssen den Winterdienst nur übernehmen, wenn dies klar und wirksam vereinbart ist, typischerweise im Mietvertrag. Eine bloße Regelung „nur“ in einer Hausordnung oder ein Aushang im Treppenhaus reicht nach der Rechtsprechung häufig nicht aus, wenn keine eindeutige vertragliche Einbeziehung vorliegt.
Typische Organisation im Haus:
In Mehrfamilienhäusern wird der Winterdienst oft über Dienstpläne organisiert (wochenweise oder nach Parteien). Dabei sollte die Verteilung fair und nachvollziehbar sein. Sonderfälle wie Eckgrundstücke, mehrere Eingänge oder besonders lange Gehwegstrecken müssen berücksichtigt werden.
Urlaub/Krankheit/Arbeitszeiten:
Wer eingeteilt ist, muss den Winterdienst auch dann sicherstellen, wenn er verhindert ist. Das heißt praktisch: Vertretung organisieren (Nachbarn, Familie, Dienstleister). „Ich war nicht da“ schützt im Haftungsfall regelmäßig nicht.
Wenn ein Winterdienst-Unternehmen beauftragt wird
Viele Eigentümer oder Verwaltungen beauftragen einen professionellen Winterdienst. Das ist zulässig und oft sinnvoll, wenn eine zuverlässige Eigenorganisation nicht gewährleistet ist.
Kosten und Umlagefähigkeit:
Die Kosten eines externen Winterdienstes können im Mietverhältnis häufig als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist und die Abrechnung korrekt erfolgt (typischerweise unter „Straßenreinigung/Winterdienst“ gemäß Betriebskostenrecht).
Wichtig: Beauftragung entlastet nicht vollständig.
Auch wenn ein Unternehmen beauftragt ist, bleibt der Eigentümer/Vermieter in der Regel kontroll- und mitverantwortlich. Das bedeutet: Es sollte organisatorisch sichergestellt sein, dass der Dienstleister tatsächlich und rechtzeitig leistet (z. B. klare Einsatzzeiten, Dokumentation, stichprobenartige Kontrolle). Kommt es zu einem Unfall, kann sonst trotz Vertrag mit dem Dienstleister eine Haftung im Raum stehen. Dazu mehr im nächsten Blogartikel.
Was genau zu tun ist: Zeiten, Umfang und Streumittel
Was konkret zu leisten ist, ergibt sich vorrangig aus der kommunalen Satzung. Typisch (je nach Ort abweichend) sind folgende Leitlinien:
Räumzeiten:
Oft müssen Wege werktags ab ca. 7 Uhr (mancherorts früher) bis abends ca. 20 Uhr verkehrssicher sein. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht häufig später (z. B. 8 oder 9 Uhr). Nach Ende des Schneefalls ist in der Regel zeitnah zu räumen; bei anhaltendem Schneefall kann auch mehrmaliges Räumen nötig sein, aber nicht zwingend „nach jeder Schneeflocke“.
Breite und Umfang:
Häufig wird eine Breite von etwa 1 bis 1,5 Metern verlangt, damit zwei Personen aneinander vorbeikommen (z. B. mit Kinderwagen). Geregelt sein kann auch, welche Bereiche besonders zu sichern sind (Treppen, Rampen, starke Gefälle, Hauseingänge).
Streumittel:
In vielen Gemeinden ist Streusalz aus Umweltgründen verboten oder stark eingeschränkt. Zulässig sind oft Splitt, Sand oder Granulat. Teilweise gelten Ausnahmen (z. B. bei Eisregen oder besonderen Gefahrenstellen). Nach der Frostperiode sollten Streureste wieder entfernt werden, um neue Rutschgefahren zu vermeiden.
Haftung und Folgen bei Unfällen
Wird der Winterdienst pflichtwidrig unterlassen und stürzt jemand, drohen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Zusätzlich können je nach Satzung Bußgelder verhängt werden.
Wer haftet?
Das hängt davon ab, wer die Pflicht hatte und ob sie wirksam übertragen wurde:
Eigentümer/Vermieter haften grundsätzlich, wenn sie verantwortlich sind oder ihre Kontrollpflicht verletzen.
Mieter können haften, wenn ihnen die Pflicht wirksam übertragen wurde und sie nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut haben.
Dienstleister können ebenfalls haften, wenn sie vertraglich verpflichtet waren und ihre Leistung mangelhaft war. Das entbindet den Eigentümer aber nicht automatisch vollständig.
Mitverschulden von Fußgängern:
Auch Geschädigte müssen sich wintergerecht verhalten. Bei erkennbarer Glätte kann ein Mitverschulden in Betracht kommen (z. B. ungeeignetes Schuhwerk, besonders riskantes Verhalten). Das kann Ansprüche kürzen oder im Einzelfall ausschließen.
Sinnvolle Versicherungen:
Für Mieter: eine Privathaftpflichtversicherung (falls sie Winterdienstpflichten übernommen haben).
Für Eigentümer/Vermieter: eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (ggf. zusätzlich über die WEG/Verwaltung organisiert).
Hinweis: Da die Details stark von der jeweiligen kommunalen Satzung und der konkreten Situation (Gehweg, Privatweg, Parkplatz, Mietvertrag, Dienstleistervertrag) abhängen, lohnt sich bei Streit oder nach einem Unfall eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Die Kanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unser erfahrenes Team unterstützt Sie dabei, mehr über die Pflichten beim Winterdienst zu erfahren, und beantwortet Ihre rechtlichen Fragen.
Dieser Blogartikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.