18.07.2025 von Sven M. Bauer

Schadensersatz nach Weitergabe von SMS-TAN? Phishing bei Reisebuchung

Am 8. Januar 2025 entschied das Amtsgericht München (Az.: 271 C 16677/24) über einen Fall, der viele Bankkunden interessieren dürfte. Eine Münchnerin hatte ihre Bank verklagt, nachdem unberechtigte Abbuchungen von ihrer Kreditkarte vorgenommen worden waren. Erfahren Sie mehr über den Hintergrund des Falls und den Ausgang der Klage vor dem Amtsgericht München im heutigen Blogartikel der Kanzlei Bauer und Kollegen.

 

Reisebuchung und unberechtigte Abbuchungen: Der Verlauf des Vorfalls

Die Klägerin, eine Münchnerin, und ihr Ehemann wollten am 6. Januar 2024 eine Reise über die Webseite „Check24“ buchen. Der Ehemann gab die Kreditkartendaten seiner Frau auf der Webseite ein. Kurz darauf erschien eine Mitteilung, dass ein Betrag von 318,99 Euro vorgemerkt sei. Weitere ähnliche Vormerkungen folgten. Noch am selben Abend ließ die Klägerin ihre Kreditkarte sperren. Dennoch wurden am 8. Januar 2024 sechs unberechtigte Abbuchungen zu je 318,99 Euro für Giftcards vorgenommen, insgesamt also 1.953,29 Euro.

 

Zur Autorisierung der Transaktionen wurde das Mastercard 3D-Secure-Verfahren verwendet. Dieses Verfahren erfordert eine zusätzliche Sicherheitsstufe, die durch eine SMS-TAN aktiviert wird. Die Bank der Klägerin hatte am 6. Januar 2024 eine SMS-TAN an die hinterlegte Mobilfunknummer der Klägerin gesendet. Diese TAN wurde auf einem weiteren mobilen Endgerät eingegeben, auf dem auch die Banking-App freigeschaltet war.

 

Die Klägerin behauptete, dass sie die Abbuchungen nicht autorisiert habe. Sie sei bei der Buchung nicht nach einer PIN oder einem Passwort gefragt worden und habe auch keine SMS-TAN eingegeben. Sie habe nicht erkannt, dass es sich möglicherweise um eine Fake-Website handelte. Die Bank hingegen argumentierte, dass die Klägerin die SMS-TAN an Dritte weitergegeben haben müsse, da eine Freigabe der Buchungen anders technisch nicht möglich gewesen sei. Die Bank verweigerte daher die Rückzahlung der abgebuchten Beträge, woraufhin die Klägerin Klage erhob.

 

Gerichtliche Bewertung: Grobe Fahrlässigkeit der Klägerin

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Abbuchungen zwar nicht von der Klägerin autorisiert waren, jedoch durch Dritte getätigt wurden. Aufgrund der Beweisaufnahme war das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin die SMS-TAN grob fahrlässig an Dritte weitergegeben haben muss. Dies begründete das Gericht damit, dass die Aktivierung des 3D-Secure-Verfahrens auf einem neuen Gerät nur durch die Eingabe der SMS-TAN möglich war. Diese TAN war nachweislich an die Mobilfunknummer der Klägerin gesendet worden und wurde auf dem neuen Gerät eingegeben.

 

Das Gericht führte aus, dass die Weitergabe der SMS-TAN an Dritte eine grob fahrlässige Verletzung der vertraglichen Bestimmungen darstellt. Die Klägerin habe damit die Sicherheitsarchitektur der Bank grundlegend ausgehebelt. Das Verhalten der Klägerin wurde als grob fahrlässig bewertet, da jedem verständigen Nutzer klar sein müsse, welches Risiko mit der Weitergabe solcher Daten verbunden ist.

 

Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Klägerin nach eigenen Angaben keine SMS-TAN erhalten habe, was sich jedoch als widerlegt herausstellte. Zudem sei es der Bank technisch nicht möglich, eine autorisierte Transaktion nachträglich zu stoppen oder zurückzuholen. Die Bank habe hinreichende Sicherheitsmechanismen zur Verfügung gestellt, um Missbrauch zu vermeiden.

 

Insgesamt entschied das Gericht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der abgebuchten Beträge hat, da sie die Transaktionen durch die Weitergabe der SMS-TAN selbst zu verantworten hat. Die Klage wurde daher abgewiesen.

 

Fazit

Dieser Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, Sicherheitsmerkmale wie SMS-TANs niemals an Dritte weiterzugeben. Auch wenn die Klägerin die Abbuchungen nicht bewusst autorisiert hat, wurde ihr Verhalten als grob fahrlässig eingestuft, da sie die Sicherheitsvorkehrungen der Bank unterlaufen hat. Bankkunden sollten sich der Risiken bewusst sein und stets sorgfältig mit ihren Sicherheitsmerkmalen umgehen, um ähnliche Fälle zu vermeiden.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, bieten wir Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bankrecht vertreten wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in solchen Verfahren bestmöglich zu verteidigen.

 

Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Amtsgericht München vom 8. Januar 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.

 




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