19.10.2017 von Bianca Dlugosch

Von Arbeitgeber nach Vergleich gezahlte Entschädigung ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2017 – 5 K 1594/14

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.03.2017 entschieden, dass ein Arbeitgeber, welcher an den Arbeitnehmer eine Entschädigung aufgrund von Diskriminierung zahlen muss, steuerfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die Behauptungen bestritten wurden und sich der Arbeitgeber durch einen gerichtlichen Vergleich zu einer Entschädigungszahlung bereit erklärt hat.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin, welche als Einzelhandelskauffrau angestellt ist, erhob aufgrund der von ihrem Arbeitgeber ausgesprochenen ordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage. Sie machte in dieser Klage auch eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung geltend. Einige Wochen vor Ausspruch dieser Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30% festgestellt. Die Klägerin schloss mit ihrem Arbeitgeber hinsichtlich des Kündigungsschutzverfahrens einen Vergleich, in welchem eine Entschädigungszahlung gemäß § 15 AGG in Höhe von 10.000 € sowie die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Das Finanzamt hat die Entschädigungszahlung sodann als steuerpflichtigen Arbeitslohn bewertet, so dass die Klägerin deshalb erneut vor Gericht zog.

Das Finanzgericht gab der Klägerin insoweit Recht. Dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG gehandelt habe, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Arbeitgeber der Klägerin habe die Benachteiligung zwar in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.

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