07.06.2018 von Bianca Dlugosch

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

BGH, Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.05.2018 über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in Unfallhaftpflichtprozessen entschieden.

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Der Beklagte und sein Haftpflichtversicherer wurden nach einem Verkehrsunfall vom Kläger auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes in Anspruch genommen. Beim Linksabbiegen sind die Parteien seitlich kollidiert. Die Parteien streiten insoweit darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision sodann verursacht hat. Die Fahrt vor der Kollision sowie auch die Kollision an sich wurden von einer Dashcam aufgezeichnet. Die Dashcam befand sich zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug des Klägers.

Das erstinstanzlich befasste Amtsgericht hatte dem Kläger insoweit die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Als Begründung gab das Amtsgericht an, dass der Kläger für seine Behauptung, dass der Beklagte beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die von dem Kläger genutzte Fahrspur geraten sei, keinen Beweis erbracht hatte. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass prinzipiell beide Schilderungen der Parteien zum Unfallhergang möglich sind. Das Gericht lehnte das Angebot des Klägers ab, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten.

Der Kläger hat daraufhin gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg Berufung eingelegt. Das Landgericht Magdeburg hat jedoch die Berufung des Klägers aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes zurückgewiesen. Weiterhin verstoßen nach Ansicht des Landgerichts die Aufzeichnungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Das Berufungsgericht ließ insoweit die Revision zu, so dass der Kläger mit diesem Rechtsmittel seinen Klageanspruch weiter verfolgt.

Daraufhin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die durch den Kläger vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Trotz dessen ist sie als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess verwertbar, denn eine Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt in einem Zivilprozess nicht unbedingt zu einem Beweisverwertungsverbot. Ob die Dashcam-Aufzeichnungen verwertbar sind, ist entsprechend im Einzelfall dann zu prüfen. Hier muss nach einer Interessens- und Güterabwägung entschieden werden. In diesem Fall ist ein Überwiegen der Interessen des Klägers durch das Gericht festgestellt worden.

Ein Beweisverwertungsverbot kann auch nicht dadurch gegeben sein, dass ein möglicher Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer erfolgt. Diese sind bereits durch die entsprechenden Regelungen des Datenschutzrechts geschützt und zielen daher auch nicht auf ein Beweisverwertungsverbot ab. Sollte ein Datenschutzverstoß dennoch vorliegen, so kann hier die Aufsichtsbehörde auch steuernd eingreifen und ggfls. ein zu erwartendes hohes Bußgeld aussprechen.

Abschließend ist in einem Unfallhaftpflichtprozess noch zu beachten, dass gesetzlich hinsichtlich der Beweisinteressen eines Unfallgeschädigten § 142 StGB, welcher das unerlaubte Entfernen vom Unfallort regelt, eine besondere Gewichtung vorbehält. Ein Unfallbeteiligter muss insoweit die Feststellung seiner Personendaten, insbesondere auch zu seinem Fahrzeug und die Art seiner Beteiligung bei dem jeweiligen Unfall durch seine Anwesenheit ermöglichen. Den Unfallbeteiligten oder auch Geschädigten ist nach § 34 StVO auf deren Verlangen der eigene Name sowie die Anschrift anzugeben. Ebenfalls sind der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzulegen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

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