05.05.2017 von Bianca Dlugosch
Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Kapitaleinkünften im Wege der Günstigerprüfung
BFH , Urteil vom 30.11.2016 – VIII R 11/14
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.11.2016 (Az.: VIII R 11/14) entschieden, dass negative Einkünfte aus abgeltungssteuerpflichtigem Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, das nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden können. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen eine Günstigerprüfung in der Steuererklärung beantragt wird.
In diesem Streitfall hatte der Kläger u. a. Zinsen aus einem privaten Darlehen erzielt. Dieses ordnete das Finanzamt als “Darlehen zwischen nahestehenden Personen” ein, so dass die Zinsen nach dem progressiven Regeltarif gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG zu besteuern waren. Des Weiteren erzielte der Kläger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG zugeschrieben werden konnten. Das Finanzamt lehnte jedoch die Verrechnung dieser Kapitaleinkünfte im Wege der Günstigerprüfung ab. Die Klage vor dem Finanzgericht war zunächst erfolglos.
Der Bundesfinanzhof hat dem Kläger jedoch Recht gegeben und eine Saldierung der Kapitaleinkünfte aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung für zulässig erachtet. Der vom Kläger geltend gemachte Abzug des Sparer-Pauschbetrags von den regelbesteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen sei dagegen unzulässig. Da auf der Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts fraglich war, ob die abgeltend zu besteuernden negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen und die positiven regelbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ermittelt wurden, hat der BFH den Streitfall an das Finanzgericht zurückverwiesen.