03.11.2020 von Bianca Dlugosch
Verlust der Vorfälligkeitsentschädigung im Verbraucherkreditvertrag
BGH, Urteil vom 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19
Der Bundesgerichtshof entschied bereits mit Urteil vom 28.07.2020, dass bei falsch berechneter Vorfälligkeitsentschädigung im Verbraucherkreditvertrag die Forderung der Bank erlischt. Auf die Widerrufsfrist hat dies jedoch keinen Einfluss.
Zum Sachverhalt:
Ein Verbraucher hatte einen gebrauchten Pkw Mercedes erworben. Für ca. 20.000 € musste er einen Kredit aufnehmen, welcher mit dem Kaufvertrag verbunden war. Der Kreditvertrag der finanzierenden Bank enthielt u. a. Angaben zur Widerrufsfrist sowie auch zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Der Vertrag wurde bereits im März 2016 abgeschlossen. Im August 2017 erklärte der Käufer des Pkw den Widerruf. Nach seiner Ansicht konnte die Widerrufsfrist wegen nicht korrekter Belehrung nicht anfangen zu laufen. Die vorinstanzlich befassten Gerichte gaben dem Käufer jedoch nicht Recht. Nach Auffassung der Gerichte ist eine korrekte Belehrung seitens der Bank erteilt worden. Diese enthielt die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB. Der Widerruf ist daher verfristet.
Der Käufer legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein. Diese hatte jedoch aus den gleichen Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Der Autokäufer kann nun aber den Kredit vorzeitig ohne weitere Zusatzkosten ablösen. Der Bundesgerichtshof hat nach Prüfung des Kreditvertrages festgestellt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung seitens der Bank falsch berechnet wurde. Hier wurde eine falsche Rechenmethode angewandt. Trotz dessen sah der BGH die Belehrung als wirksam an. Diese kann auch in Form einer korrekten Auskunft nach § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB nachgeholt werden. Danach wäre die Widerrufsfrist tatsächlich erst einen Monat nach richtiger Wiederholung abgelaufen. Dies ist aber sinnlos, da der Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Satz 2 BGB seitens der Bank bereits durch die falsche Berechnung erloschen ist. Durch eine ergänzte Belehrung kann der Anspruch nicht wieder aufleben. Zudem kann der Verbraucher dadurch den falschen Eindruck bekommen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung doch zu zahlen ist. Nach Ansicht des Zivilsenats ist der Verlust dieses Anspruchs auch eine anderweitige wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion. Damit sind die Vorgaben des Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt.
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