04.06.2021 von Bianca Dlugosch

Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei Änderung der AGB der Bank enthalten

Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20

Der Bundesgerichtshof entschied zwischenzeitlich mit Urteil vom 27.04.2021, dass Klauseln in den AGB einer Bank unwirksam sind, wenn diese ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen enthalten.

 

Zum Sachverhalt:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen eine Bank aufgrund der Nutzung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Zustimmung des Kunden zu Änderungen enthält. Hiernach werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese in Textform angeboten. Die Zustimmung gilt dann als erteilt, wenn der Kunde seine Ablehnung nicht vor diesem Zeitpunkt gegenüber der Bank anzeigt. In dem von der Bank zugesandten Angebot weist diese auf die Genehmigungswirkung besonders hin. Der Kunde hat in diesem Falle auch die Möglichkeit der Kündigung.

Da der Kläger die Klauseln der Bank für unwirksam hält, begehrt er mit der Klage, dass die Bank die Klauseln in den Verträgen mit Verbrauchern nicht mehr nutzt und sich auch nicht mehr darauf beruft.

Das vorbefasste Landgericht Köln hat jedoch die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.06.2018, Az. 21 O 351/17). Die dann eingelegte Berufung wurde seitens des Oberlandesgerichts Köln ebenfalls zurückgewiesen (Urteil vom 19.12.2019, Az. 12 U 87/18).

 

Der Kläger legte insoweit noch Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil beim Bundesgerichtshof ein.

 

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht und hat sodann das Berufungsurteil aufgehoben. Die beklagte Bank wurde gemäß der gestellten Anträge in zweiter Instanz verurteilt. Zusätzlich zu dem Unterlassungsantrag des Klägers hat dieser in erster Instanz die Erstattung von Abmahnkosten nebst der Rechtshängigkeitszinsen beantragt.

 

Die Klauseln unterliegen vollständig der AGB-Kontrolle, vor allem auch die Zahlungsdiensterahmenverträge. Aus dem Unionsrecht folgt, dass § 675g BGB nicht die Anwendung der §§ 307 ff. BGB sperrt (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2020, Az. C 287/19). Die Umsetzung des § 675g BGB ist in dem Sinne unionsrechtskonform auszulegen.

Bestimmte Klauseln halten der eröffneten AGB-Kontrolle jedoch nicht stand. Dies sind sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden, welche auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen.

Nr. 1 der AGB der Beklagten betrifft insoweit alle Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die damit vereinbart werden. Ebenfalls sind damit alle Änderungen zukünftiger besonderer Bedingungen für die einzeln gesondert vereinbarten Geschäftszweige, mithin das gesamte Tätigkeitsspektrum, mit umfasst. Dabei betrifft dies nicht nur die Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien durch Zustimmung des Kunden, sondern auch jede Änderungsvereinbarung ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung. Sie weicht insoweit vom wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, da die Beklagte in ihren AGB das Schweigen des Kunden als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt dies die Kunden der Beklagten unangemessen. Man geht von einer unangemessenen Benachteiligung aus, wenn eine Abweichung der Klauseln vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist.

Die von der Bank eingesetzte Änderungsklausel bietet dieser die Möglichkeit, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion des Kunden, sollte dieser nicht fristgerecht eine Ablehnung der Bank zusenden, den Vertrag insgesamt umzugestalten. Dieser Umstand wird allerdings nicht damit ausgeglichen, dass die damit vereinbarten Änderungen der Ausübungskontrolle unterliegen. Nach Ansicht des Gerichts ist für solche weitreichenden Änderungen, die auch die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffen können, ein Änderungsvertrag gemäß § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB notwendig.

Ebenfalls hälft auch Nr. 12 (5) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nicht stand, da diese Klausel Entgelte für Hauptleistungen betrifft. Die Klausel benachteiligt insoweit auch die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hierbei wurde bereits der Umstand berücksichtigt, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis besteht, sondern die Änderungen des Vertragsverhältnisses einvernehmlich zustande kommen sollen.

Da die Bank allerdings derzeit die Zustimmung des Kunden durch die AGB vorsieht, kann die geschuldete Hauptleistung geändert werden, und dies auch ohne Einschränkungen. Die beklagte Bank kann damit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten erheblich verschieben. Genau dies sind weitreichende Änderungen, die die Grundlagen der rechtlichen Beziehung der Parteien betrifft. Hierfür ist insoweit ein Änderungsvertrag gemäß § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB notwendig.

Nach Ansicht des Gerichts reicht somit nicht die Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung aus.

 

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