20.06.2018 von Bianca Dlugosch

Unwirksamkeit der Bank-Klauseln zu Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr

BGH, Urteil vom 08.05.2018, Az. XI ZR 790/16

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 08.05.2018, dass die in Darlehensverträgen von einer Bank verwendeten Klauseln mit einem variablen Zinssatz, welche die Erhebung einer sog. Zinscap-Prämie oder auch einer Zinssicherungsgebühr erlauben, unwirksam sind. Diese zusätzlichen Entgelte benachteiligen die Kunden unangemessen und weichen zudem von dem geltenden Darlehensrecht ab.
 
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
 
Der Kläger wehrte sich mit einer Unterlassungsklage gegen die von einer Bank verwendeten Klauseln in einem Darlehensvertrag mit einem variablem Zinssatz, in welchem die sog. Zinscap-Prämie oder auch Zinssicherungsgebühr erhoben wird. Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln lauten wie folgt:
 
„Zinscap-Prämie:
…% Zinssatz p.a. …% variabel*, *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“
 
„Zinssicherungsgebühr:
…% Zinssatz p.a. …% variabel*, *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“
 
Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Die von dem Kläger eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht war sodann erfolgreich. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte allerdings Revision ein.
 
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten mit der Begründung zurück, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch durchaus zusteht. Es handelte sich bei den angefochtenen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind die Klauseln vorformuliert, auch wenn die Zinscap-Prämie bzw. die Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit den Kunden der Beklagten unterschiedliche Prozentsätze aufweisen. Dies ergibt sich daraus, dass die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben berechnet wird.
 
Des Weiteren unterliegen die Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB einer Inhaltskontrolle, da diese jeweils eine von den Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsieht. Sie sind zwar aus Sicht eines Kunden so zu verstehen, dass mit einer solchen Vereinbarung eine Regelung über die Zinshöhe getroffen wird, gleichwohl wird aber auch ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Darlehensbetrages festgelegt. Dies ist unabhängig von der Laufzeit des Darlehens. Die Zinscap-Prämie bzw. die Zinssicherungsgebühr dient der Bank für den Fall, sollte der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreiten, dass ein entsprechender Ausgleich für die entgangenen Zinseinnahmen durch den Darlehensnehmer zu zahlen ist. Dies stellt damit ein weiteres Entgelt dar, welches der Darlehensnehmer zusammen mit den Zinsen als Gegenleistung für die Überlassung eines Darlehensbetrages an die Bank zu leisten hat.
 
Im Falle einer kundenfeindlichen Auslegung des § 305 c Abs. 2 BGB sind sowohl die Zinscap-Prämie als auch die Zinssicherungsgebühr laufzeitunabhängig gestaltet. Diese sind bei Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine etwaige Erstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsieht.
 
Aufgrund der streitigen Bestimmungen würden die Zinscap-Prämie bzw. die Zinssicherungsgebühr einer Inhaltskontrolle unterliegen, da nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB allein der laufzeitunabhängige Zins den Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung des Darlehensbetrages darstellt. Bei einer danach durchgeführten Inhaltskontrolle haben die Klauseln nicht standgehalten. Die dadurch festgestellten Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB stellen eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar.
 
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