27.03.2024 von Bianca Dlugosch
Untervermietung nach Mitmieter-Auszug – so hat das Landgericht Berlin entschieden
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2024 (Aktenzeichen: 67 S 184/23) wurde ein Urteil zur Thematik der Untervermietung gefällt. Dieser Fall aus dem Mietrecht ist besonders für Mieter und Vermieter im städtischen Mietmarkt interessant, wo flexible Wohnsituationen immer häufiger werden. Das Gericht hatte zu klären, ob Mitmieter nach dem Auszug eines Mitbewohners das Recht haben, das Zimmer unterzuvermieten, um den auf den ausgezogenen Mieter entfallenden Anteil des Mietzinses zu kompensieren. Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl informiert.
Fallhintergrund
Die Kläger, eine WG aus drei Personen, hatten im Februar 2020 einen Mietvertrag für eine 3-Zimmer-Wohnung abgeschlossen. Im Laufe der Zeit änderten sich die Wohnbedürfnisse, und im September 2022 zog einer der Mitmieter aus, um in ein Studentenwohnheim zu wechseln. Die verbleibenden Mitmieter wollten das nun freie Zimmer untervermieten, um den finanziellen Beitrag des ausgezogenen Mieters durch einen neuen Untermieter zu ersetzen. Die Vermieterin verweigerte jedoch die Zustimmung zur Untervermietung, woraufhin die Mieter klagten. Das Amtsgericht gab der Klage statt, wogegen sich die Vermieterin mit einer Berufung wehrte. Die Vermieterin argumentierte, dass die geplante Untervermietung nicht mit der Rechts- und Sozialordnung vereinbar sei, da der ausgezogene Mieter weiterhin Teil des Mietverhältnisses sei und zudem eine neue Wohnung bezogen habe.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Berlin wies die Berufung der Vermieterin zurück und bestätigte damit das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts. Das Gericht befand, dass den verbleibenden Mietern gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Genehmigung zur teilweisen Gebrauchsüberlassung zusteht. Das Gericht stellte fest, dass die verbleibenden Mieter ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mietanteil des ausgezogenen Mitmieters durch einen Untermieter zu kompensieren, insbesondere um die Gefahr einer vom ausgezogenen Mieter veranlassten Beendigung des gesamten Mietverhältnisses zu verringern. Dieses berechtigte Interesse entstand nach Abschluss des Mietvertrages und stand nicht im Widerspruch zur Rechts- und Sozialordnung.
Das Gericht betonte weiterhin, dass die Genehmigung zur Untervermietung nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass die Mieter einer Erhöhung der Miete zustimmen. Es wurde festgestellt, dass der Vermieterin die Erlaubniserteilung auch ohne Erhebung eines Untermietzuschlags zumutbar ist. Die Verpflichtung zur Untervermietung erfordert eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit, wobei schematische Wertungen, die allein auf einer stärkeren Belegung der Wohnung oder der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch den Mieter basieren, nicht gerechtfertigt sind.
Mit dieser Entscheidung bestätigt das Landgericht Berlin das Recht von Mietern auf Untervermietung unter bestimmten Voraussetzungen und stellt klar, dass ein wirtschaftliches Interesse in diesem Fall ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB zu begründen.
Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unser erfahrenes Team von Anwälten kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieses Urteils aus dem Mietrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.
Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landgericht Berlin vom 09.01.2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.