27.11.2017 von Bianca Dlugosch

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund dreijähriger Kündigungsfrist in AGB

BAG, Urteil vom 26.10.2017, gerichtl. Az. 6 AZR 158/16

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 26.10.2017, dass eine Anpassung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf drei Jahre in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch dann eine unangemessene Benachteiligung darstellt, wenn diese auch für den Arbeitgeber ebenfalls verlängert wird.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Der Beklagte ist seit Dezember 2009 in der Leipziger Niederlassung der Klägerin als Speditionskaufmann tätig. In der im Juni 2012 von beiden Parteien unterzeichneten Zusatzvereinbarung einigten diese sich dahingehend, dass die Kündigungsfrist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer auf drei Jahre zum Monatsende verlängert wird. Gleichzeitig wurde auch das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers von zuvor 1.400,00 € auf 2.400,00 € erhöht. Weitere entgeltliche Anpassungen sollten bis zum 30.05.2015 nicht vorgenommen werden. Bei einer späteren Neufestsetzung ist vorgesehen, dass dies wieder für mindestens zwei Jahre unverändert bleiben sollte.

Ein Kollege des Beklagten stellte sodann fest, dass auf den Computern in der Niederlassung Leipzig ein Programm zur Überwachung des Arbeitsverhaltens installiert war. Daraufhin kündigte der Beklagte am 24.12.2014 das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2015. Aufgrund der Zusatzvereinbarung beantragte die Klägerin die gerichtliche Feststellung dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2017 endet. Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat die Klage jedoch abgewiesen.

Das dann angestrebte Revisionsverfahren der Klägerin hatte keinen Erfolg, da die verlängerte Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende den Arbeitnehmer derart benachteiligt, dass dies entgegen den Geboten von Treu und Glauben steht. Die Kündigungsfrist ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Kündigungsfrist, welche die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhält, aber trotz dessen wesentlich länger als die gesetzliche Regelfrist ist, ist nach Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Beachtung des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstelle. Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat in der verlängerten Kündigungsfrist trotz der Zustimmung von beiden Parteien durch die geschlossene Zusatzvereinbarung eine Beschränkung des Arbeitnehmers gesehen. Der Nachteil für den Beklagten wurde jedoch nicht darin gesehen, dass das Vergütungsniveau langfristig eingefroren wurde.

 

Wenn auch Sie eine gegebenenfalls verlängerte Kündigungsfrist mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, können wir Sie gern hierzu weiter beraten. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin! Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen




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