28.01.2026 von Sven M. Bauer
Umkleidezeit bei Krankheit und Urlaub: Rechte im Rettungsdienst
Wer im Rettungsdienst arbeitet, kennt den Alltag mit Schutzkleidung. Sie muss häufig im Betrieb an- und wieder ausgezogen werden, und dafür gibt es in manchen Tarifverträgen feste Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto. Spannend wird es, wenn diese Gutschrift nur dann erfolgt, wenn tatsächlich gearbeitet wird, nicht aber bei Krankheit oder Urlaub. Genau darüber hat das Bundesarbeitsgericht am 3. Juli 2025 entschieden und die Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen (BAG, Urteil vom 03.07.2025, Az. 5 AZR 339/20). In diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl geben wir einen verständlichen Überblick, worum es in dem Fall ging und warum das Gericht dem Arbeitnehmer im Ergebnis recht gegeben hat.
Ein Rettungssanitäter und die Frage nach fairer Zeitgutschrift
Im Mittelpunkt stand ein Rettungssanitäter, der seit 1996 bei einer Arbeitgeberin beschäftigt ist, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Für seine Arbeit ist das Tragen spezieller Schutzkleidung zwingend, und diese Schutzkleidung muss im Betrieb an und abgelegt werden. Es handelt sich also nicht um „Privatsache“, sondern um einen festen Bestandteil des Arbeitsablaufs.
Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Manteltarifvertrag zwischen dem Bayerischen Roten Kreuz und ver.di aus dem Jahr 2017 Anwendung. Dieser Tarifvertrag sah für Beschäftigte im Rettungsdienst eine besondere Regelung vor: Für das An- und Ablegen der Schutzkleidung sollten pauschal 12 Minuten pro Schicht als Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werden. Wichtig ist dabei, dass es nicht auf die tatsächlich benötigte Zeit ankam, sondern dass die Tarifparteien bewusst eine Pauschale festgelegt hatten.
In der Praxis gewährte die Arbeitgeberin diese Zeitgutschrift allerdings nur dann, wenn der Rettungssanitäter tatsächlich im Dienst war. War er krank oder im Erholungsurlaub, gab es keine Gutschrift. Für den Betroffenen hatte das eine spürbare Konsequenz: Auf dem Arbeitszeitkonto fehlten Zeiten, die er bei regulärem Dienst erhalten hätte.
Der Rettungssanitäter hielt diese Handhabung für tarifvertragswidrig. Er argumentierte im Kern, dass das Umkleiden vergütungspflichtige Arbeit sei und die Tarifregelung gerade den Zweck habe, diese Arbeit zu vergüten, nur eben in Form einer Zeitgutschrift. Deshalb müsse diese Vergütung auch dann berücksichtigt werden, wenn wegen Krankheit die Entgeltfortzahlung greift oder wenn Urlaub genommen wird.
Er verlangte zuletzt eine Gutschrift von insgesamt 10,4 Stunden, aufgeteilt in 5,8 Stunden für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und 4,6 Stunden für Urlaubszeiten. Zusätzlich hatte er in erster Instanz auch eine Feststellung beantragt, also eine gerichtliche Klärung für die Zukunft, ob die Arbeitgeberin generell verpflichtet sei, die Umkleidezeiten auch bei Krankheit und Urlaub gutzuschreiben.
Die Arbeitgeberin sah das anders. Sie meinte zum einen, die Zeitgutschrift gebe es nur bei tatsächlichem Umkleiden, und wer nicht arbeitet, ziehe sich auch nicht um. Zum anderen vertrat sie die Auffassung, dass nach den tariflichen Regeln bei Abwesenheit nur die dienstplanmäßige Arbeitszeit gutgeschrieben werden müsse, nicht aber die pauschale Umkleidezeit.
Außerdem versuchte die Arbeitgeberin, das Verfahren bereits auf prozessualer Ebene zu stoppen: Die Feststellungsklage war in der ersten Instanz abgewiesen worden und war rechtskräftig, weil der Kläger sie nicht weiterverfolgt hatte. Daraus leitete die Arbeitgeberin ab, dass auch über den Leistungsantrag, also die konkrete Nachbuchung der Stunden, nicht mehr entschieden werden dürfe. Genau dieser Punkt spielte im weiteren Verlauf eine Rolle.
Warum das Bundesarbeitsgericht die Zeitgutschrift auch bei Ausfallzeiten anerkannte
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar, dass dem Rettungssanitäter die verlangte Zeitgutschrift von 10,4 Stunden zusteht. Die Revision der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg.
Zunächst befasste sich das Gericht mit dem Einwand der Arbeitgeberin, die rechtskräftig abgewiesene Feststellungsklage sperre auch den Leistungsantrag. Rechtskraft bedeutet vereinfacht gesagt, dass über denselben Streitgegenstand nicht noch einmal gestritten werden darf, wenn er bereits endgültig entschieden ist. Entscheidend war hier aber, worauf sich die Feststellungsklage tatsächlich bezog.
Das Bundesarbeitsgericht legte den damaligen Feststellungsantrag so aus, dass er vor allem auf zukünftige Fälle zielte, also auf später entstehende Abwesenheitszeiten, die noch nicht Gegenstand der Leistungsklage waren. Damit blockierte die Rechtskraft der Feststellungsabweisung nicht den konkreten Anspruch auf Gutschrift für bereits zurückliegende Krankheits- und Urlaubszeiten. Der Leistungsantrag blieb deshalb zulässig.
In der Sache stellte das Gericht deutlich heraus, dass ein Arbeitszeitkonto wirtschaftlich eine besondere Form der Vergütung abbildet. Wenn ein Tarifvertrag Vergütung nicht als Geld, sondern als Zeitgutschrift organisiert, ändert das nichts daran, dass es sich um einen Entgeltbestandteil handelt. Genau daran knüpfen sowohl die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als auch die Grundsätze zur Urlaubsvergütung an: Der Arbeitnehmer soll so gestellt werden, als hätte er gearbeitet, zumindest im Rahmen dessen, was ihm ohne den Ausfall zugestanden hätte.
Das Umkleiden im Betrieb bewertete das Gericht als fremdnützige Tätigkeit, also als etwas, das überwiegend im Interesse des Arbeitgebers geschieht und deshalb grundsätzlich zu vergüten ist. Der Tarifvertrag regelte diese Vergütung nicht über eine minutengenaue Erfassung, sondern über die pauschale Zeitgutschrift von 12 Minuten je Schicht. Aus Sicht des Gerichts war diese Gutschrift damit Teil des „normalen“ Vergütungspakets im Rettungsdienst.
Die Argumentation der Arbeitgeberin, bei Krankheit oder Urlaub werde nicht umgekleidet und deshalb dürfe auch keine Umkleidezeit gutgeschrieben werden, überzeugte das Gericht nicht. Denn es ging nicht darum, ob das Umkleiden tatsächlich stattgefunden hat, sondern darum, wie die tariflich vorgesehene Vergütung in typischen Ausfallkonstellationen zu behandeln ist. Würde man die Gutschrift bei Krankheit und Urlaub streichen, wäre die Vergütung in diesen Zeiten im Ergebnis weniger wert, auch wenn das monatliche Entgelt gleich bleibt. Genau diese „Wertminderung“ wollte das Gericht vermeiden.
Auch beim Urlaub spielte dieser Gedanke eine Rolle. Erholungsurlaub soll nicht dazu führen, dass Beschäftigte wirtschaftlich schlechter dastehen als bei tatsächlicher Arbeit. Das Gericht betonte, dass das Urlaubsentgelt wertgleich mit dem gewöhnlichen Entgelt sein muss. Für Rettungssanitäter, bei denen zur üblichen Vergütung auch die Zeitgutschrift für Umkleiden gehört, bedeutet das: Auch während des Urlaubs muss diese Komponente berücksichtigt werden.
Am Ende blieb es daher dabei: Die Arbeitgeberin muss dem Kläger die 10,4 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutschreiben. Die Kosten des Revisionsverfahrens musste die Arbeitgeberin tragen.
Was Arbeitnehmer mit Arbeitszeitkonto aus dem Fall mitnehmen können
Das Urteil zeigt anschaulich, dass Zeitgutschriften auf Arbeitszeitkonten nicht nur „Organisationsfragen“ sind, sondern häufig echte Vergütungsbestandteile darstellen. Wenn Tarifverträge oder betriebliche Regelungen bestimmte Zeiten pauschal vergüten, kann es für Arbeitnehmer entscheidend sein, ob diese Zeiten auch bei Krankheit und Urlaub berücksichtigt werden.
Für Beschäftigte, die ähnliche Abzüge auf ihrem Arbeitszeitkonto feststellen, lohnt sich ein genauer Blick in den anwendbaren Tarifvertrag und in die gelebte Praxis im Betrieb. Oft entscheidet kein einzelner Satz, sondern das Zusammenspiel mehrerer Regelungen und der Grundgedanke, dass Krankheit und Urlaub nicht zu einer schleichenden Verschlechterung der Vergütung führen sollen.
Wer den Eindruck hat, dass Zeitgutschriften oder Zuschläge zu Unrecht nicht berücksichtigt werden, sollte zudem die in Tarifverträgen häufig enthaltenen Ausschlussfristen im Blick behalten. Solche Fristen können dazu führen, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
Sollten Sie Fragen zur arbeitsrechtlichen Behandlung von Arbeitszeitkonten und Vergütungsfragen haben, unterstützt die Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl Sie gerne mit ihrer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht. Wir vertreten Sie engagiert, damit Ihre Rechte auch in komplexen Fällen wie der Berücksichtigung von Umkleidezeiten bei Krankheit und Urlaub gewahrt bleiben.
Dieser Blog-Beitrag dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für individuelle Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.07.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.