11.09.2025 von Sven M. Bauer
Trunkenheitsfahrt: MPU und Folgen für Fahrrad, E‑Scooter, Mofa
Darf eine Behörde jemandem auch das Fahren von Fahrrädern, E‑Scootern oder Mofas verbieten, wenn bereits kein Führerschein nötig ist? Genau darum ging es im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2025, Az. 1 A 176/23. In diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl erfahren Sie, warum das Gericht ein Verbot auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge für rechtmäßig hielt und welche Folgen das für Betroffene haben kann.
Vom Führerscheinverlust zum Verbot für das Fahrrad
Der Kläger war früher Inhaber einer Fahrerlaubnis. Bereits 2013 fuhr er mit 1,75 Promille mit dem Auto und verlor daraufhin den Führerschein, 2014 bestätigte ein nervenärztliches Gutachten zwar eine grundsätzlich bestehende Fahreignung trotz psychischer Vorerkrankung, stellte aber klar, dass wegen des überlagernden Alkoholmissbrauchs eine medizinisch psychologische Untersuchung, die sogenannte MPU, notwendig sei. Die späteren Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis scheiterten daran, dass der Kläger die MPU nicht beibrachte.
In den Jahren danach kam es zu weiteren alkoholbedingten Auffälligkeiten im Straßenverkehr. 2017 wurde er erneut wegen Trunkenheit mit 1,71 Promille verurteilt, diesmal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis auf einem Kleinkraftrad. Im Juli 2019 fuhr er ein erlaubnisfreies Mofa mit 1,83 Promille, verlor die Kontrolle und stürzte mit seiner Sozia. Wegen dieses Vorfalls verurteilte ihn das Amtsgericht 2020 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und verhängte eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger im August 2020 auf, seine Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge durch eine MPU nachzuweisen. Konkret sollte geklärt werden, ob künftig zu erwarten ist, dass er wieder ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird oder ob sein Alkoholkonsum das sichere Führen solcher Fahrzeuge in Frage stellt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde bei Nichtvorlage des Gutachtens davon ausgehen darf, dass er ungeeignet ist. Er reichte die MPU nicht ein. Im November 2020 untersagte ihm die Behörde deshalb das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und forderte die Abgabe der Mofa‑Prüfbescheinigung.
Der Kläger wehrte sich dagegen. Er hielt das Verbot für unverhältnismäßig und argumentierte, § 3 der Fahrerlaubnis‑Verordnung dürfe nicht als Grundlage dienen, um das Fahren erlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen. Fahrräder seien deutlich weniger gefährlich als Kraftfahrzeuge, und eine Untersagung treffe ihn hart, da er für den Arbeitsweg auf das Fahrrad angewiesen sei. Er berief sich auf Entscheidungen anderer Obergerichte, die § 3 FeV als zu unbestimmt ansehen. Zwischenzeitlich stellte das OVG in einem Eilverfahren 2021 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, begrenzte dies aber vorläufig auf das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge ohne Hilfsantrieb und ohne Mitnahme von Personen. Der Rechtsstreit ging in der Hauptsache weiter. 2022 wurde der Kläger zudem erneut strafrechtlich verurteilt, weil er im Dezember 2021 einen Motorroller mit 1,66 Promille und unter Amphetamineinfluss geführt hatte. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage gegen das Verbot 2023 ab. Hiergegen legte er Berufung ein und verwies erneut auf die aus seiner Sicht fehlende und unverhältnismäßige Rechtsgrundlage sowie auf das geringere Gefährdungspotential von Fahrrädern.
OVG Saarlouis bestätigt Verbot auch für erlaubnisfreie Fahrzeuge
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies die Berufung zurück. Nach seiner Auffassung durfte die Behörde dem Kläger das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen, weil er sich als ungeeignet erwiesen hat. Maßgeblich war, dass der Kläger mit 1,83 Promille ein Mofa führte und die angeordnete MPU nicht beibrachte. Das Gericht sah in § 3 der Fahrerlaubnis‑Verordnung in Verbindung mit der gesetzlichen Ermächtigung im Straßenverkehrsgesetz eine ausreichende Grundlage. Jedenfalls in Fällen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr sei die Rechtslage hinreichend bestimmt und die Maßnahme verhältnismäßig.
Zur Vorgehensweise der Behörde betonte das Gericht Folgendes: Wenn es gewichtige Tatsachen gibt, die Zweifel an der Eignung begründen, darf die Behörde eine MPU anordnen. Wird die MPU ohne ausreichenden Grund nicht vorgelegt, darf sie daraus auf Nichteignung schließen. Genau dies war hier der Fall. Die Anlasstat lag deutlich über dem Grenzwert, ab dem erfahrungsgemäß von problematischen Trinkgewohnheiten auszugehen ist. Bei einer solchen Alkoholisierung besteht nach allgemeiner Erfahrung ein erhebliches Risiko, erneut alkoholisiert am Verkehr teilzunehmen. Dieses Risiko gilt nicht nur für Pkw, sondern auch für Fahrräder, E‑Scooter und Mofas. Erlaubnisfreie Fahrzeuge sind zwar leichter und langsamer, sie können aber wegen unsicherer Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Ausweichreaktionen zwingen und damit relevante Gefahren verursachen.
Der Kläger hatte eingewandt, § 3 FeV sei zu unbestimmt und es fehle an klaren Regeln, ab wann jemand für das Führen eines Fahrrads ungeeignet ist. Außerdem sei es unzulässig, an das Fahrradfahren ähnlich hohe Anforderungen zu stellen wie an das Führen von Kraftfahrzeugen. Das OVG hat diese Argumente geprüft, ist ihnen aber in dieser Fallkonstellation nicht gefolgt. Es hat ausgeführt, dass die Rechtsordnung die Möglichkeit vorsieht, auch das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet erweist. Gerade bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille ist die Anordnung einer MPU gerechtfertigt, und die fehlende Mitwirkung darf die Annahme der Nichteignung tragen. Die Behörde durfte hier die Eignung für alle fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge prüfen lassen. Besondere Umstände, die eine Beschränkung nur auf motorisierte erlaubnisfreie Fahrzeuge erfordert hätten, waren nicht ersichtlich, zumal der Kläger mehrfach alkoholbedingt auffällig geworden war, zuletzt auch nach der MPU‑Anordnung.
Zur Verhältnismäßigkeit stellte das Gericht klar, dass ein Verbot fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zwar ein schwerer Eingriff in die individuelle Mobilität ist, angesichts der dokumentierten Alkoholfahrten und der verweigerten MPU überwiegt aber das Schutzinteresse der Allgemeinheit. Das Verbot gilt zudem nicht zeitlich unbegrenzt. Wenn die Gründe für die Nichteignung wegfallen, kann die Behörde das Verbot aufheben. Schließlich ließ das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, weil die Rechtsfrage weiterhin von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Was bedeutet das für Radfahrer und Mofafahrer
Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad, E‑Scooter oder Mofa erwischt wird, muss mit einer MPU rechnen. Wird diese nicht vorgelegt, kann die Behörde auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verbieten. Das gilt selbst dann, wenn kein Pkw‑Führerschein vorhanden ist. Für Betroffene ist entscheidend, frühzeitig zu reagieren, Auflagen ernst zu nehmen und die eigene Fahreignung nachvollziehbar zu belegen. Die Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl berät Sie gerne dazu, welche Schritte im Einzelfall sinnvoll sind und wie Sie gegen belastende Maßnahmen rechtlich vorgehen können.
Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.