09.12.2025 von Sven M. Bauer

Stornokosten bei fehlender Zimmerzusage: Rechte bei Pauschalreisen

Wer über ein Reisebüro eine Pauschalreise bucht, vertraut darauf, dass die zugesicherte Leistung am Ende auch so bereitsteht. Genau das war im Verfahren vor dem Amtsgericht München (Urt. v. 08.09.2025, Az. 112 C 7280/25) der Prüfstein. Ein Münchner stornierte seine Ägyptenreise, nachdem klar wurde, dass das ihm zugesagte renovierte Zimmer nicht verfügbar war, und sollte dennoch Stornokosten zahlen. Warum das Gericht die Klage des Reiseveranstalters abgewiesen hat und was das praktisch bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl.

 

Vom Urlaubstraum zur Stornorechnung

Der Münchner buchte am 23.02.2025 in einem Reisebüro eine Pauschalreise für zwei Personen nach Ägypten. Der Gesamtpreis betrug 1.915 Euro, eingeplant waren Flüge nach Hurghada sowie ein Aufenthalt in einem All-Inclusive-Hotel in einer Junior Suite mit Doppelbelegung. Aus früheren Aufenthalten wusste der Kunde, dass der Zustand mancher Zimmer in Ägypten stark schwanken kann, und legte deshalb besonderen Wert auf ein renoviertes Zimmer.

 

Im Gespräch mit dem Mitarbeiter des vermittelnden Reisebüros fragte er mehrfach nach dem Renovierungsstand. Der Mitarbeiter versicherte ihm, alle Zimmer des ausgewählten Hotels seien renoviert, und untermauerte dies mit Beispielbildern des Reiseveranstalters, die als Wohnbeispiel gekennzeichnet waren. Für den Kunden war damit klar: Er bucht eine Reise mit renoviertem Zimmer. Diese Erwartung war für seine Entscheidung ausschlaggebend und wurde dem Reisebüro gegenüber auch so geäußert.

 

Zu Hause recherchierte der Reisende noch einmal selbst und stieß auf Hinweise, dass im Hotel nicht alle Zimmer renoviert seien. Das verunsicherte ihn, sodass er am 01.03.2025 direkt beim Reiseveranstalter anrief. Dort erhielt er die klare Auskunft, dass für ihn kein renoviertes Zimmer vorgesehen sei und ein solches in dem gewählten Hotel auch nicht mehr ermöglicht werden könne. Für den Kunden war damit der Kern seiner Buchungsentscheidung betroffen. Er stornierte die Reise am 03.03.2025.

 

Kurz darauf erhielt er eine Stornorechnung über 657 Euro. Der Veranstalter argumentierte, man habe ordnungsgemäß eine Junior Suite in der gebuchten Kategorie bereitgestellt, die Aussagen des Reisebüros seien ihm nicht zuzurechnen, und ein kostenfreier Rücktritt sei nicht möglich, solange Zimmergröße, Ausstattung und Kategorie stimmten. Außerdem habe die eigene Hotelbeschreibung nicht zwischen renovierten und unrenovierten Zimmern unterschieden.

 

Der Kunde hielt dem entgegen, die Zusage eines renovierten Zimmers sei Teil der Beschaffenheit seiner Buchung gewesen. Diese Zusage sei ihm durch den Mitarbeiter des Reisebüros im Buchungsprozess verbindlich vermittelt worden, und die Beispielbilder des Veranstalters hätten den Eindruck eines durchgehend renovierten Standards erweckt. Da der Veranstalter selbst bestätigt habe, dass ein renoviertes Zimmer für ihn nicht verfügbar sei, habe er wirksam und ohne Stornokosten kündigen dürfen.

 

Die Zusage zählt

Das Amtsgericht München wies die Klage des Reiseveranstalters ab. Nach Auffassung des Gerichts lag ein erheblicher Reisemangel vor, weil die gebuchte Reise nicht die zugesagte Beschaffenheit aufwies. Eine Beschaffenheitsvereinbarung bedeutet vereinfacht, dass eine bestimmte Eigenschaft der Reise – hier der renovierte Zustand des Zimmers – als verbindlich vereinbart ist. Wird diese Eigenschaft nicht erfüllt, liegt ein Mangel vor.

 

Entscheidend war für das Gericht, dass die Aussage des Reisebüros, alle Zimmer seien renoviert, dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist. Das Reisebüro hatte die Reise im Namen des Veranstalters vermittelt, und seine Angaben prägten den Inhalt des Buchungsangebots. Der Veranstalter trägt nach der Rechtsprechung das Risiko, wenn solche Angaben fehlerhaft weitergegeben werden. Gerade weil der Kunde ausdrücklich ein renoviertes Zimmer verlangt hatte und dies für seine Entscheidung maßgeblich war, wurde die mündliche Zusage Teil der vertraglichen Beschaffenheit.

 

Die Richter betonten außerdem, dass die Zusage des Reisebüros nicht im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung stand. Vielmehr hatte der Veranstalter selbst mit seinen Beispielbildern den Eindruck eines durchgehend renovierten Standards hervorgerufen. Diese Bilder waren in der Vertragsanbahnung präsent und prägten das Verständnis der Leistung. Damit verstärkte sich der Eindruck, dass Renovierung ein verbindliches Qualitätsmerkmal der Buchung sein sollte.

 

Eine Abhilfe war nach den Feststellungen des Gerichts nicht möglich, weil im gewählten Hotel zwar einige renovierte Zimmer existierten, diese jedoch ausgebucht oder nicht mehr buchbar waren. Wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht hergestellt werden kann, berechtigt das zur Kündigung des Reisevertrags ohne Stornokosten. Folgerichtig verneinte das Gericht einen Anspruch des Veranstalters auf Entschädigung. Die Klage über 657 Euro blieb erfolglos. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Was bedeutet das für Reisende

Für Pauschalreisende ist das Urteil ein relevanter Hinweis: Wird Ihnen im Buchungsprozess eine konkrete Qualität zugesagt, etwa ein renoviertes Zimmer, dann kann diese Zusage Teil der vertraglichen Beschaffenheit sein. Stellt sich anschließend heraus, dass diese Eigenschaft nicht erfüllt werden kann und ist auch keine Abhilfe möglich, kommt eine Kündigung ohne Stornokosten in Betracht.

 

Praktisch empfiehlt es sich, wichtige Zusagen und Hinweise zu dokumentieren, zum Beispiel durch E-Mails, Gesprächsnotizen oder die gezeigten Katalogbilder. Klären Sie Unstimmigkeiten frühzeitig direkt mit dem Veranstalter. Wenn sich keine Lösung abzeichnet, sollte die rechtliche Möglichkeit einer kostenfreien Kündigung geprüft werden.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem im Reiserecht haben, unterstützt Sie die Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl gerne mit ihrer Erfahrung im Zivilrecht. Wir setzen uns engagiert dafür ein, Ihre Rechte zu prüfen und durchzusetzen, um Sie bestmöglich zu unterstützen.

 

Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für individuelle Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Amtsgericht München vom 08.09.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.




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