25.10.2017 von Bianca Dlugosch

Steuererklärung kann auch bei unzuständigem Finanzamt fristwahrend eingereicht werden

Finanzgericht Köln , Urteile vom 23.05.2017 – 1 K 1637/14; 1 K 1638/14

Das Finanzgericht Köln hat mit den Urteilen vom 23.05.2017 entschieden, dass eine am letzten Tag der Antragsfrist eingeworfene Steuererklärung auch dann fristwahrend ist, wenn diese bei einem unzuständigen Finanzamt erfolgt. Allerdings sind hierzu noch entsprechende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof zu den Aktenzeichen VI R 37/17 und VI R 38/17 anhängig. Eine Entscheidung steht insoweit noch aus.

Folgender Sachverhalt lag dem zugrunde:

Die Kläger haben ihre Steuererklärungen für das Jahr 2009 am 31.12.2013 gegen 20:00 Uhr bei einem für sie nicht zuständigen Finanzamt eingeworfen. Das zuständige Finanzamt hat nach erfolgte Weiterleitung jedoch eine Veranlagung unter Hinweis auf den verspäteten Zugang abgelehnt. Dem Finanzamt wurden die Steuererklärungen erst im Jahr 2014 weitergeleitet, so dass der Antrag nach Ansicht des Finanzamtes erst nach der 4-jährigen Festsetzungsfrist und somit verspätet gestellt worden ist. Der sodann erfolgte Einspruch der Kläger war erfolglos, so dass diese Klage beim Finanzgericht eingereicht haben.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und hat das Finanzgericht in seinen Urteilen dazu verpflichtet, den Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2009 durchzuführen. Weiterhin vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass es gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden müsse. Die Beklagte als Finanzverwaltung könne einerseits einem nicht steuerlich beratenen Bürger nicht die Unzuständigkeit vorhalten, andererseits aber als einheitliche Verwaltung auftreten. Des Weiteren geht auch der Einwurf der entsprechenden Anträge außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Die Finanzverwaltung habe diesbezüglich einen generellen Empfangs- und Zugangswillen.

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