27.02.2019 von Bianca Dlugosch

Schwerbehindertenvertretung muss bei Kündigung nicht unverzüglich gehört werden

BAG, Urteil vom 13.12.2018, 2 AZR 378/18

Gemäß des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2018 ist eine Kündigung nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (seit dem 01.01.2018 ist dies § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n. F.) nicht unverzüglich über die Absicht der Kündigung informiert oder seinen Kündigungsentschluss dieser nicht mitteilt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte insoweit nicht die Auffassung des vorinstanzlich befassten Gerichts. Dieses ging in der Vorinstanz davon aus, dass eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht erst nach Abschluss eines Verfahrens beim Integrationsamt sowie Anhörung eines Betriebsrates erfolgen darf.

Zum Sachverhalt:

Im Dezember 2016 beantragte die Beklagte die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündi-gung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, welche einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Das Integrationsamt erteilte daraufhin ihre Zustimmung mit Bescheid vom 20.02.2017. Der Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung wurden sodann mit Schreiben vom 07.03.2017 bzw. 15.03.2017 zur Beendigungsabsicht angehört. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde sodann am 24.03.2017 zum 30.09.2017 gekündigt. Es wurde insoweit durch die Klägerin eine Kündigungsschutzklage eingereicht. In den Vorinstanzen wurde der Klage dann stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings aufgrund der eingelegten Revision durch die Beklagte das Berufungsurteil aufgehoben. Die Sache wurde insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Grundsätzlich ist gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30.12.2016 bis 31.12.2017 geltenden Fas-sung (seit 01.01.2018 ist dies § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, welche durch den Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird, unwirksam. Der erforderliche Inhalt der Anhörung sowie auch die Frist-dauer für eine entsprechende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrates geltenden Grundsätze (§ 102 BetrVG).

Das Bundesarbeitsgericht stellte allerdings fest, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, dass die Kündigung in diesem Fall, aufgrund der erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integ-rationsamt sowie Anhörung des Betriebsrates beteiligten Schwerbehindertenvertretung, unwirksam ist. Der zuständige Senat des Bundesarbeitsgerichts konnte jedoch hinsichtlich der bisher getroffenen Feststellungen in dieser Sache eine Wirksamkeit der Kündigung nicht endgültig beschließen.

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