05.02.2026 von Sven M. Bauer

Schmerzensgeldanspruch für Motorrad-Beifahrer nach Fasan-Kollision

Ein Moment, ein flatternder Vogel und eine Fahrt, die in Sekunden zur Katastrophe wird: Genau darum ging es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24.09.2025 (Az. 5 U 30/25). Ein Motorrad-Beifahrer verlangte nach schwersten Verletzungen Schmerzensgeld von der Haftpflichtversicherung des Motorradhalters, nachdem ein Fasan gegen seinen Helm geprallt und er gestürzt war. Das Gericht musste klären, ob so ein Unfall schlicht „Pech“ ist oder ob die typische Gefahr eines fahrenden Motorrads rechtlich so ins Gewicht fällt, dass die Versicherung zahlen muss. Was hinter dem Fall steckt und warum das Gericht am Ende ein Schmerzensgeld zusprach, erfahren Sie in diesem Artikel der Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl.

 

Eine schnelle Fahrt und ein Vogel im falschen Moment

Der Unfall passierte am 1. Mai 2023. Der spätere Kläger saß als Sozius auf einem Motorrad, das bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert war. Es war eine normale Fahrt über Land, doch nach einer Kurve wurde beschleunigt. Die Geschwindigkeit lag nach den Feststellungen im Verfahren mutmaßlich bei deutlich über 100 km/h.

 

In genau diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem Seitenstreifen und kreuzte fliegend die Fahrbahn. Er prallte gegen den Kopf beziehungsweise den Helm des Beifahrers. Die Wucht war so groß, dass der Beifahrer den Halt verlor und vom Motorrad auf die Straße stürzte. In den Akten fand sich sogar der Hinweis, dass der Vogel durch die Kollision in mehrere Teile zerrissen wurde. Das machte später auch für das Gericht deutlich, welche Kräfte bei dem Aufprall gewirkt haben müssen.

 

Für den Beifahrer hatte der Sturz dramatische Folgen. Er erlitt unter anderem eine Fraktur am dritten Halswirbelbogen, mehrere Brüche im Bereich der Augenhöhlen sowie eine Nasenbeinfraktur. Hinzu kamen großflächige Schürfwunden und erhebliche Hautverletzungen, teilweise bis hin zu Verbrennungen dritten Grades. Nach der Erstversorgung kam er in eine Spezialklinik und blieb vom 01.05.2023 bis 30.05.2023 stationär im Krankenhaus. Es folgten mehrere operative Eingriffe, darunter Wundreinigungen und Verbandswechsel, teils unter Vollnarkose, sowie eine Hauttransplantation. Auch später war noch eine Operation am Mittelfinger notwendig. Arbeitsfähig war der Mann erst wieder ab Mitte September 2023.

 

Als es um die rechtliche Einordnung ging, standen sich zwei Sichtweisen gegenüber. Der Beifahrer verlangte Schmerzensgeld, weil er der Ansicht war, dass seine Verletzungen bei dem Betrieb des Motorrads entstanden seien und deshalb die Haftpflichtversicherung des Halters einstehen müsse.

 

Die Versicherung wehrte sich. Sie argumentierte im Kern, dass nicht das Motorrad den Unfall verursacht habe, sondern ein von außen kommendes Ereignis, nämlich der Vogel. Außerdem berief sie sich auf „höhere Gewalt“, also auf ein Ereignis, das so außergewöhnlich und unvermeidbar sei, dass eine Haftung ausnahmsweise nicht greifen solle.

 

In erster Instanz bekam die Versicherung noch Recht. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Aus Sicht des Landgerichts sei der Unfall allein auf den Fasan zurückzuführen gewesen, das Motorrad habe nicht in einer Weise zum Schaden beigetragen, die eine Haftung auslöse. Gegen diese Entscheidung ging der Beifahrer in Berufung und brachte den Fall zum Oberlandesgericht Oldenburg.

 

Warum die Versicherung zahlen musste

Das Oberlandesgericht Oldenburg änderte das Urteil des Landgerichts ab und verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 17.000 Euro Schmerzensgeld. Zudem musste sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.214,99 Euro erstatten. Einen Teil der weitergehenden Forderungen wies das Gericht jedoch ab, weshalb die Prozesskosten am Ende zwischen den Parteien aufgeteilt wurden.

 

Entscheidend war die Frage, ob die Verletzung „bei dem Betrieb“ des Motorrads entstanden ist. Hinter diesem Ausdruck steckt eine rechtliche Grundidee, die Laien oft überrascht: Bei Kraftfahrzeugen haftet der Halter grundsätzlich schon deshalb, weil der Betrieb eines Fahrzeugs typischerweise Gefahren schafft. Man muss also nicht immer nachweisen, dass der Fahrer schuldhaft gehandelt hat. Es reicht, dass sich eine typische Gefahr des Fahrens verwirklicht.

 

Genau das sah das Oberlandesgericht hier als gegeben an. Nach seiner Bewertung war das Motorrad nicht nur „zufällig“ am Ort des Geschehens, sondern seine Bewegung prägte das Unfallgeschehen. Der Fasan wurde überhaupt nur deshalb getroffen, weil das Motorrad den Flugweg in genau diesem Moment kreuzte. Vor allem aber stellte das Gericht auf die Geschwindigkeit ab: Die hohe Annäherungsgeschwindigkeit habe die Aufprallenergie massiv gesteigert und damit wesentlich dazu beigetragen, dass der Beifahrer vom Motorrad geschleudert wurde und so schwere Verletzungen erlitt. Der Umstand, dass der Vogel dabei regelrecht zerrissen wurde, war für das Gericht ein anschaulicher Hinweis darauf, wie sehr sich hier die typische Gefahr einer schnellen Motorradfahrt realisiert hatte.

 

Auch das Argument der „höheren Gewalt“ ließ das Gericht nicht gelten. Nach der Rechtsprechung ist höhere Gewalt nur in sehr engen Ausnahmefällen anzunehmen, etwa bei extremen Naturereignissen oder gezielten Eingriffen Dritter. Ein Wildunfall gehört nach Auffassung des Senats gerade nicht dazu, weil das Auftauchen von Wildtieren im Straßenverkehr ein bekanntes, typisches Risiko ist. Es mag im Einzelfall überraschend sein, ist aber nicht so außergewöhnlich, dass man von einem rechtlichen Ausnahmefall sprechen könnte.

 

Ein weiterer Punkt war das mögliche Mitverschulden des Beifahrers. In den Akten war ein Alkoholwert von 0,76 Promille dokumentiert. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Versicherung nicht belegen konnte, dass dies für den Unfall oder die Verletzungen ursächlich war. Denn der Auslöser war der Fasan, und der wäre auch einem nüchternen Beifahrer gegen den Helm geflogen.

 

Auch das Thema Schutzkleidung spielte eine Rolle. Der Beifahrer trug zwar einen Helm, aber wohl keine vollständige Motorradschutzkleidung. Das Gericht nahm ihm das nicht als Mitverschulden übel. Zur Begründung verwies es darauf, dass es jedenfalls für Beifahrer kein allgemeines Verkehrsbewusstsein gebe, nur mit spezieller Schutzkleidung mitzufahren. Anders gesagt: Wer als Sozius mitfährt, handelt nicht automatisch „falsch“, wenn er keine komplette Ausrüstung trägt.

 

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht vor allem die Schwere der Verletzungen, den langen Krankenhausaufenthalt, die wiederholten Operationen und die monatelange Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig spielte eine Rolle, dass keine gravierenden dauerhaften Folgeschäden festgestellt wurden und der Kläger vor allem bei Wetterumschwüngen noch leichte Narbenschmerzen angab. Daraus ergab sich nach Ansicht des Senats ein angemessenes Schmerzensgeld von 17.000 Euro.

 

Was Betroffene nach einem Wildunfall als Beifahrer wissen sollten

Das Urteil des OLG Oldenburg macht deutlich, dass auch ungewöhnliche Konstellationen bei Wildunfällen nicht automatisch zu einem Haftungsausschluss führen. Entscheidend ist, ob sich eine typische Gefahr des Fahrens verwirklicht hat, etwa durch die Geschwindigkeit und die dadurch entstehenden Kräfte. Dann kann die Haftpflichtversicherung des Halters auch ohne nachweisbares Fehlverhalten des Fahrers eintrittspflichtig sein.

 

Für Beifahrer ist das besonders wichtig, weil sie das Fahrgeschehen nicht steuern, die Folgen aber oft voll abbekommen. Wer nach einem Unfall unsicher ist, ob Ansprüche bestehen oder ob Einwände wie „höhere Gewalt“ oder „Mitverschulden“ wirklich durchgreifen, sollte frühzeitig prüfen lassen, wie die rechtliche Lage im konkreten Fall aussieht.

 

Sollten Sie ähnliche Fragen im Bereich Verkehrsrecht haben, unterstützt Sie die Anwaltskanzlei Bauer und Kollegen aus Brühl gerne. Mit ihrer langjährigen Erfahrung im Zivilrecht vertreten sie Sie kompetent, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren.

 

Dieser Blogartikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24.09.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.

 




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