04.01.2017 von Bianca Dlugosch
Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Die Kläger nehmen die beklagte Bank hinsichtlich der Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie Verzugszinsen in Anspruch. Diese hätten die grundpfandrechtlich gesicherten und am 19.01.2011 vorzeitig abgelösten Darlehensverträge vom 15./23.04.2008 (Annuitätendarlehen sowie KfW-Darlehen) wirksam mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2014 widerrufen können, da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien.
Die beklagte Bank hingegen rügte zunächst die örtliche Zuständigkeit und wandte weiterhin ein, dass ein widerrufliches Schuldverhältnis zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr bestanden hat. Zudem sei die verwendete Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht zu beanstanden und entspreche dem seinerzeit gültigen Muster nach BGB-InfoV. Der Ausübung des Widerrufsrechts stünde nach Ansicht der beklagten Bank auch der Einwand der Verwirkung entgegen, da die Kläger in Kenntnis der grundsätzlichen Widerruflichkeit das Widerrufsrecht über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren und mehr als drei Jahre nach der vollständigen vorzeitigen Vertragsabwicklung nicht geltend gemacht haben.
Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts sah die Klage auf Rückzahlung der im Januar geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung als erfolglos an, da den Klägern die Geltendmachung des Widerrufs mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2014 nach Treu und Glauben verwehrt ist. Das Widerrufsrecht sei nach Ansicht des Gerichts bereits verwirkt.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit dem Urteil vom 04.01.2017 (Az. 4 U 199/15) in dem von der beklagten Bank angestrengten Berufungsverfahren die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wurden insoweit den Klägern auferlegt.