08.06.2026 von Pia Pillokat

Risiken beim Verwenden von KI aus urheberrechtlicher Sicht

Künstliche Intelligenz kann heute innerhalb weniger Sekunden Texte, Bilder oder Audiodateien erzeugen. Genau darin liegen Chancen – und rechtliche Stolpersteine. Die Formel „Das hat die KI erstellt“ schützt nämlich nicht vor Urheberrechtsproblemen. Ich erläutere, wo die heiklen Punkte liegen, warum eine sorgfältige Prüfung wichtig ist und wie Sie die Risiken im Griff behalten. Der Kernkonflikt ist schnell umrissen: KI kann geschützte Inhalte wiedergeben, das Training bewegt sich im Rahmen der Schranken für Text- und Data-Mining und trifft auf den Datenbankherstellerschutz, während zusätzlich die neuen Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung greifen.

Beginnen wir mit der Grundfrage: Wer ist Urheber eines KI-Outputs?

Nach deutscher Rechtsauffassung kann Urheber nur ein Mensch sein. Rein KI-generierte Inhalte sind daher nicht urheberrechtlich geschützt. Das mag zunächst bequem klingen, bedeutet aber keineswegs, dass Outputs bedenkenlos veröffentlicht werden dürfen. Denn umgekehrt ist entscheidend, dass KI-Ergebnisse geschützte Elemente anderer Werke übernehmen können – und genau das kann eine Urheberrechtsverletzung sein. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein von einer Bild-KI erzeugtes Porträt greift den unverwechselbaren Stil eines Illustrators in auffälliger Weise auf oder ein Textentwurf reproduziert charakteristische Passagen eines Fachartikels. In solchen Konstellationen drohen Ansprüche wegen unzulässiger Übernahme geschützter Inhalte – unabhängig davon, dass die KI selbst kein „Urheber“ (§ 7 UrhG) ist.

Das Training von KI-Modellen

Das Training von KI-Modellen ist besonders sensibel. Zwar erlaubt das Urheberrecht Text- und Data-Mining an rechtmäßig zugänglichen Werken, es setzt aber Grenzen: So dürfen Werke zu Analysezwecken verarbeitet werden, Rechteinhaber können der Nutzung widersprechen und nach Ende der Analyse sind die Daten zu löschen. Für Forschungsvorhaben bestehen zusätzliche Privilegien, die jedoch an enge Voraussetzungen gebunden sind. Die aktuelle Rechtsprechung hat diese Vorgaben im KI-Kontext nachgeschärft: So hat das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 27.09.2024 (Az. 310 O 227/23) betont, dass Opt-out-Erklärungen „maschinenlesbar“ beachtet werden müssen und kommerzielle Anschlussnutzungen außerhalb des privilegierten Rahmens unzulässig sein können. Daneben schützt das Datenbankrecht erhebliche Investitionen in die Sammlung und Anordnung von Daten. Die nahezu vollständige oder sukzessive Entnahme wesentlicher Teile aus Registern, Katalogen oder Mediatheken kann eine Verletzung des Datenbankherstellerschutzes darstellen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 15.04.2025 (Az. 14 O 82/25) deutlich gemacht hat.

Transparenzanforderungen

Hinzu kommen die Transparenzanforderungen der EU-KI-Verordnung. Die Grundidee ist, dass Nutzer erkennen können, ob sie es mit einem KI-System zu tun haben. Zudem sollen KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte als solche gekennzeichnet werden. Diese Angaben sollen leicht wahrnehmbar und maschinenlesbar erfolgen, damit Transparenz nicht nur versprochen, sondern auch praktisch umgesetzt wird. Wer also etwa mit einer Bild- oder Videokreation an die Öffentlichkeit geht, muss die Kennzeichnungspflichten rechtzeitig in seine Abläufe einplanen.

Was folgt daraus für die Praxis?

Verlassen Sie sich nicht auf eine vermeintliche „Schöpfung“ der KI. Rein maschinell erzeugte Inhalte sind nicht geschützt. Sie werden erst dann zu Ihren Werken, wenn Sie ihnen durch Auswahl, Strukturierung und konkrete Formgebung eine menschliche, schöpferische Prägung geben. Das setzt eine spürbare redaktionelle Bearbeitung voraus und nicht nur ein oberflächliches Durchsehen. Gleichzeitig müssen Sie die Kehrseite im Blick behalten. Gerade weil KI bekannte Strukturen gut nachahmt, steigt das Risiko, dass fremde, geschützte Elemente im Output auftauchen. Deshalb sollten Sie die Ergebnisse vor der Veröffentlichung kritisch prüfen, beispielsweise mit Plagiatschecks und Quellenkontrollen bei Texten oder mit Rückwärtssuchen und der Betrachtung markanter Stilmerkmale bei Bildern. Die dahinterstehende Rechtslage ist eindeutig: Unzulässige Reproduktionen fremder Werke lösen Ansprüche aus, die nicht an der „KI-Zwischenstufe“ haltmachen.

Für das Training und die Nutzung externer Modelle empfiehlt sich eine klare Vorgehensweise. Achten Sie beim Text- und Data-Mining auf Opt-outs und Löschpflichten und prüfen Sie, ob die Nutzung unter die jeweiligen Schranken fällt. Wenn KI-Ergebnisse kommerziell eingesetzt werden sollen, ist es sinnvoll, Nutzungsrechte mit den Rechteinhabern vertraglich zu klären, statt auf Zweifelsfälle bei Schrankenregelungen zu setzen. Wenn Sie Inhalte aus Datenbanken verwenden, beachten Sie, dass sowohl die auf einen Blick erkennbare Übernahme großer Teile als auch die langfristige „Scheibchenentnahme” rechtlich problematisch sein kann. Hier hilft nur ein strenger Maßstab: Übernehmen Sie ohne Erlaubnis des Herstellers keine wesentlichen Teile und dokumentieren Sie die Herkunft Ihrer Daten sorgfältig. Schließlich sollten Sie die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten der EU-KI-Verordnung frühzeitig in Redaktions- und Veröffentlichungsprozesse integrieren. Sichtbare Hinweise, interne Checklisten und eine feste redaktionelle Kontrolle helfen dabei, die Vorgaben dauerhaft einzuhalten.

 

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