16.05.2025 von Sven M. Bauer

Recht auf freie Garagennutzung – Urteil

In einem alltäglichen Nachbarschaftsstreit um die Nutzung von Stellplätzen auf einem Garagenhof entschied das Landgericht Hagen am 4. Februar 2025 (Az.: 1 T 6/25) über die Höhe des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch. Die Klägerin, eine Garagennutzerin, fühlte sich durch das Parkverhalten ihres Nachbarn beeinträchtigt und klagte auf Unterlassung. Der Fall wirft interessante Fragen zur Bewertung von Eigentumsrechten und der freien Nutzung von Stellplätzen auf – erfahren Sie mehr in diesem Blogartikel der Kanzlei Bauer und Kollegen!

 

Hintergrund des Nachbarschaftsstreits um Stellplätze

Die Klägerin ist Nutzerin einer Garage auf einem Garagenhof. Gegenüber ihrer Garage befindet sich ein Stellplatz, den der Beklagte regelmäßig mit einem übergroßen Fahrzeug, einem Iveco Daily, belegt. Dieses Fahrzeug ragt aufgrund seiner Größe über die markierte Parkplatzbegrenzung hinaus, was das Ein- und Ausfahren aus der Garage der Klägerin erheblich erschwert. Die Klägerin argumentierte, dass sie durch das Parkverhalten des Beklagten in der Nutzung ihrer Garage stark beeinträchtigt sei.

 

Der Konflikt zwischen den Nachbarn eskalierte, als die Klägerin vor das Amtsgericht zog, um eine Unterlassung des Parkens in der beanstandeten Weise zu erwirken. Das Amtsgericht gab der Klage weitgehend statt und verpflichtete den Beklagten, das Parken in der bisherigen Weise zu unterlassen. Damit war der Klägerin grundsätzlich der freie Zugang zu ihrer Garage gesichert.

 

Ein zentraler Streitpunkt war jedoch die Höhe des Streitwerts, der für die Bemessung der Gerichtskosten entscheidend ist. Das Amtsgericht setzte den Streitwert zunächst vorläufig auf 5.000 Euro fest, reduzierte ihn im Urteil jedoch auf lediglich 180 Euro. Diese drastische Reduzierung begründete das Gericht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, das es in einer fiktiven Mietminderung für die Garage sah. Das Gericht argumentierte, dass die Beeinträchtigung zu einer geringfügigen fiktiven Mietminderung von etwa 25 Prozent führen würde, was sich in einem entsprechend niedrigen Jahresbetrag und somit einem geringen Streitwert niederschlage.

 

Die Klägerin akzeptierte diese Festsetzung nicht und legte Beschwerde beim Landgericht Hagen ein. Sie betonte, dass ihr wirtschaftliches Interesse weit über die vom Amtsgericht angenommene fiktive Mietminderung hinausgehe. Ihr Ziel sei es, die uneingeschränkte Nutzung ihres Eigentums, der Garage, sicherzustellen.

 

Entscheidung des Landgerichts Hagen über den Streitwert

Das Landgericht Hagen gab der Beschwerde der Klägerin teilweise statt und setzte den Streitwert auf 2.000 Euro fest. Eine noch höhere Festsetzung, wie von der Klägerin gefordert, wurde jedoch abgelehnt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin festzusetzen sei.

 

Das Landgericht stellte klar, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin nicht allein auf einer fiktiven Mietminderung basiere. Vielmehr sei das umfassendere wirtschaftliche Interesse an der uneingeschränkten Nutzung und dem Werterhalt ihres Eigentums zu berücksichtigen. Das Gericht betonte, dass die Klägerin mit ihrer Klage eine Beeinträchtigung ihres Eigentums geltend gemacht habe, was der entscheidende Faktor für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses sei.

 

Das Landgericht führte aus, dass die Nutzung der Garage durch das Parkverhalten des Beklagten zwar nicht vollständig ausgeschlossen, aber erheblich erschwert war. Diese dauerhafte Beeinträchtigung rechtfertige eine höhere Streitwertfestsetzung als die vom Amtsgericht angenommene fiktive Mietminderung. Das LG Hagen berücksichtigte auch das erhöhte Risiko für Schäden am Fahrzeug der Klägerin und einen möglichen erhöhten Reifenverschleiß durch die erschwerten Ein- und Ausparkvorgänge.

 

Insgesamt entschied das Landgericht, dass eine Streitwertfestsetzung von 2.000 Euro angemessen sei, um das wirtschaftliche Interesse der Klägerin widerzuspiegeln. Diese Entscheidung zeigt, dass bei der Bewertung von Unterlassungsansprüchen bezüglich Eigentumsbeeinträchtigungen nicht nur der fiktive Mietwert, sondern das umfassendere wirtschaftliche Interesse des Eigentümers zu berücksichtigen ist.

 

Fazit

Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, das wirtschaftliche Interesse bei der Bewertung von Unterlassungsansprüchen umfassend zu betrachten. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit realistischeren Gerichtskosten rechnen müssen, die sich nicht nur an einer vermeintlich geringen finanziellen Einbuße orientieren.

 

Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unser erfahrenes Team von Anwälten kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieser Entscheidung aus dem Verkehrsrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.

 

Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landgericht Hagen vom 4. Februar 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.

 




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