17.02.2025 von Sven M. Bauer
Recht auf Feiertagszuschläge bestätigt: Fall aus dem Arbeitsrecht
In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 6 AZR 38/24) vom 01. August 2024 wurde zur Frage entschieden, ob Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anspruch auf Feiertagszuschläge haben, wenn an ihrem regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Erfahren Sie mehr über den Hintergrund des Falls und die Entscheidung des BAG.
Rechtlicher Hintergrund und Vorgeschichte
Der Kläger, eine technische Fachkraft, ist beim Universitätsklinikum Münster angestellt. Sein regelmäßiger Beschäftigungsort befindet sich somit in Nordrhein-Westfalen. Aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder anwendung. Am 1. November 2021 nahm der Kläger auf Anordnung seines Vorgesetzten an einem Lehrgang in Hessen teil.
Der 1. November ist in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag (Allerheiligen), nicht jedoch in Hessen. Das Universitätsklinikum schrieb dem Kläger für die Teilnahme an der Fortbildung am 1. November 2021 insgesamt zehn Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gut, gewährte jedoch keinen Feiertagszuschlag. Der Kläger forderte daraufhin einen Feiertagszuschlag in Höhe von 82,56 Euro brutto für die geleisteten Stunden.
Das Arbeitsgericht Münster gab der Klage statt, während das Landesarbeitsgericht Hamm die Klage auf Berufung der Arbeitgeberin hin abwies. Der Kläger legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.
Urteil und Begründung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass er Anspruch auf die begehrten Feiertagszuschläge für die am 1. November 2021 geleisteten Stunden hat. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass tarifvertragliche Regelungen über die Zahlung eines Zuschlags für Feiertagsarbeit regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage am regelmäßigen Beschäftigungsort anknüpfen.
Der Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag wird somit grundsätzlich nach dem Ort bestimmt, an dem der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat. Die Tarifvertragsparteien des TV-L sind von dieser Regelung nicht abgewichen. Der Wortlaut des Tarifvertrags ist zwar für die Auslegungsfrage unergiebig, jedoch ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der tariflichen Feiertagszuschlagsregelung, dass für die Zuschlagsberechtigung auf den regelmäßigen Beschäftigungsort des Arbeitnehmers abzustellen ist.
Die Tarifvertragsparteien haben mit den verschiedenen Zeitzuschlägen in unterschiedlicher Höhe den jeweiligen Erschwernissen, die im Zusammenhang mit der Arbeit zu besonderen Zeiten auftreten, Rechnung getragen. Die Arbeit an Feiertagen wurde dabei mit dem höchsten Zuschlag versehen, um die besondere Bedeutung dieser Tage zu würdigen. Vor diesem Hintergrund stellt der Tarifvertrag für die Zuschlagspflicht auf den Beschäftigungsort ab, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrags für gewöhnlich zu erbringen hat.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die arbeitgeberseitig angeordnete Teilnahme an der Fortbildung in Hessen nicht zu einer Änderung des regelmäßigen Beschäftigungsorts des Klägers führte. Die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme stellt keine Versetzung, Abordnung oder Zuweisung im Sinne des Tarifvertrags dar.
Fazit
Zusammenfassend entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Kläger Anspruch auf die Feiertagszuschläge hat, da sein regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, wo der 1. November ein gesetzlicher Feiertag ist. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Kenntnis und Anwendung tarifvertraglicher Regelungen im Arbeitsrecht.
Die Anwaltskanzlei Bauer & Kollegen aus Brühl steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unser erfahrenes Team von Anwälten kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieser Entscheidung aus dem Arbeitsrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.
Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01. August 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.